Die Grenzgänger-Regelung bezeichnet die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sondervorschriften für Personen, die in einem Staat wohnen und regelmäßig in einem anderen Staat erwerbstätig sind (Grenzgänger). Für Ärzte im Grenzgebiet, z.B. zwischen Deutschland und der Schweiz, Österreich, Frankreich oder den Niederlanden, ergeben sich spezifische Rechtsfolgen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die im Grenzgebiet wohnen und im Nachbarland praktizieren (oder umgekehrt), müssen ihre steuerliche und versicherungsrechtliche Situation sorgfältig prüfen. Im DBA Deutschland-Schweiz gilt z.B. eine spezielle Grenzgängerregelung: Grenzgänger werden im Wohnsitzstaat besteuert, der Quellenstaat zieht eine Quellensteuer von maximal 4,5 Prozent ein. Für die Sozialversicherung gilt nach EU-Recht (VO 883/2004): Grenzgänger innerhalb der EU sind grundsätzlich im Beschäftigungsstaat versicherungspflichtig, nicht im Wohnsitzstaat. Dies hat Auswirkungen auf GKV/PKV-Wahl und Rentenversicherungspflicht. Ärzteversichert berät Grenzgänger-Ärzte zu ihren Versicherungspflichten und Absicherungslücken.
Abgrenzung
Die Grenzgänger-Regelung ist vom allgemeinen DBA-Anwendungsfall zu unterscheiden: Nicht jeder im Ausland tätige Arzt ist Grenzgänger; maßgeblich ist die tägliche oder zumindest regelmäßige Rückkehr in den Wohnsitzstaat. Auch von der Entsendung (vorübergehende Tätigkeit im Ausland) unterscheidet sich der Grenzgänger-Status.
Beispiel
Eine Ärztin wohnt in Konstanz (Deutschland) und arbeitet als Angestellte in einem Zürcher Spital. Als Grenzgängerin zahlt sie Einkommensteuer in Deutschland (mit Quellensteueranrechnung aus der Schweiz) und ist in der Schweiz sozialversichert. Für ihre PKV in Deutschland ist die ausländische Sozialversicherung nicht anrechenbar.
Quellen
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