Grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Versicherungsschutz, wenn der Schaden durch besonders leichtsinniges oder rücksichtsloses Handeln verursacht wurde. Nach der VVG-Reform 2008 (§ 81 VVG) führt grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung nicht mehr zum vollständigen Leistungsausschluss, sondern zu einer quotalen Leistungskürzung.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte mit Berufshaftpflichtversicherung ist entscheidend: Die meisten modernen Berufshaftpflichtpolicen enthalten einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit ("Kein Regress bei grober Fahrlässigkeit") oder decken grobe Fahrlässigkeit vollständig ab. Bei Standardverträgen ohne diese Klausel kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Wichtig: Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden gegenüber Dritten (Patienten). Vorsatz ist vom Schutz ausgeschlossen. Bei der Betriebshaftpflicht ist zu prüfen, ob Allgemein- oder Spezialrisiken abgedeckt sind. Ärzteversichert analysiert bestehende Haftpflichtpolicen auf Lücken bei grober Fahrlässigkeit.

Abgrenzung

Grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung ist vom groben Behandlungsfehler im Haftungsrecht zu unterscheiden: Der grobe Behandlungsfehler ist eine zivilrechtliche Kategorie mit Beweislastumkehr, die unabhängig von der Frage wirkt, ob die Haftpflichtversicherung kürzt oder nicht. Auch von Vorsatz (kein Versicherungsschutz) unterscheidet sich grobe Fahrlässigkeit.

Beispiel

Ein Arzt behandelt einen Patienten unter Zeitdruck ohne ausreichende Anamnese; der Patient erleidet eine Medikamentenreaktion. Grobe Fahrlässigkeit wird festgestellt. Die Berufshaftpflicht deckt den Schaden vollständig, da die Police explizit auf Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Quellen

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