Ein grober Behandlungsfehler ist ein ärztlicher Fehler, der aus objektiver Sicht eines Sachverständigen als eindeutiger und fundamentaler Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und ärztliche Standards zu werten ist. Die Rechtskategorie ist in § 630h Abs. 5 BGB kodifiziert und hat weitreichende Konsequenzen für die Haftungsverteilung.
Bedeutung für Ärzte
Der grobe Behandlungsfehler ist für Ärzte eines der bedeutendsten Haftungsrisiken. Er bewirkt eine Umkehr der Beweislast: Während normalerweise der Patient beweisen muss, dass der ärztliche Fehler seinen Schaden verursacht hat (Kausalität), wird diese Kausalität beim groben Behandlungsfehler zugunsten des Patienten vermutet. Der Arzt muss dann beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich war. Sachverständige und Gutachterkommissionen der Landesärztekammern bestätigen jährlich mehrere hundert grobe Behandlungsfehler. Häufige Kategorien: unterlassene oder verzögerte Diagnose, fehlerhafte operative Technik, Nichtbeachtung kritischer Laborwerte. Die Berufshaftpflichtversicherung muss im Schadensfall einspringen. Ärzteversichert empfiehlt eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Schadensfall.
Abgrenzung
Der grobe Behandlungsfehler unterscheidet sich vom einfachen Behandlungsfehler: Bei letzterem trägt der Patient die volle Beweislast für den Kausalzusammenhang. Auch vom voll beherrschbaren Risiko (§ 630h Abs. 1 BGB) ist der grobe Behandlungsfehler zu trennen: Beim voll beherrschbaren Risiko (z.B. Lagerungsschäden) gilt die Beweislastumkehr unabhängig vom Schweregrad des Fehlers.
Beispiel
Ein Patient zeigt anhaltend erhöhte PSA-Werte. Der Hausarzt führt trotz dreimaliger Überschreitung des Grenzwerts keine Überweisung zum Urologen durch. Nach 18 Monaten wird ein weit fortgeschrittenes Prostatakarzinom diagnostiziert. Ein Gutachter bewertet dies als groben Behandlungsfehler; die Kausalität für den fortgeschrittenen Befund wird zugunsten des Patienten vermutet.
Quellen
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