Ein grober Behandlungsfehler bezeichnet einen ärztlichen Fehler, der einen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse darstellt und so schwerwiegend ist, dass er einem Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Bedeutung für Ärzte

Der grobe Behandlungsfehler hat zentrale rechtliche Bedeutung, weil er nach § 630h Abs. 5 BGB zu einer Beweislastumkehr führt: Normalerweise muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Fehler wird vermutet, dass der Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat, und der Arzt muss das Gegenteil beweisen. Dies erleichtert Schadensersatzklagen erheblich. Häufige grobe Behandlungsfehler: Unterlassen einer offensichtlich gebotenen Diagnose, falsche Medikamentendosierung trotz klarer Hinweise, Nichtreagieren auf eindeutige Warnsymptale.

Abgrenzung

Der grobe Behandlungsfehler unterscheidet sich vom einfachen Behandlungsfehler durch seinen Schweregrad. Ein einfacher Fehler ist eine Unterschreitung des Facharztstandards, ohne dass die Beweislast umgekehrt wird. Beim groben Fehler handelt es sich um ein qualitativ andersartiges Versagen. Das voll beherrschbare Risiko (z. B. Lagerungsschaden) führt ebenfalls zur Beweislastumkehr, ist aber kein Behandlungsfehler im eigentlichen Sinne.

Beispiel

Ein Chirurg übersieht trotz eindeutiger Symptome (Temperatur, Abwehrspannung, erhöhte Entzündungswerte) einen beginnenden Abszess nach einer Operation. Der Patient entwickelt eine lebensbedrohliche Sepsis. Das Gericht bewertet das Unterlassen als groben Behandlungsfehler. Der Chirurg muss nun beweisen, dass die Sepsis auch ohne seinen Fehler eingetreten wäre, was praktisch unmöglich ist.

Ärzteversichert empfiehlt, eine ausreichend bemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch grobe Behandlungsfehler abdeckt, da hier besonders hohe Schadensersatzbeträge drohen.

Quellen: § 630h Abs. 5 BGB (Beweislastumkehr grober Behandlungsfehler), BGH-Rechtsprechung zu groben Behandlungsfehlern, Patientenrechtegesetz 2013.

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