Der Grunderwerbsteuersatz ist der Prozentsatz, mit dem beim Kauf eines Grundstücks oder Gebäudes der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer multipliziert wird. Der Mindestsatz beträgt bundesweit 3,5 Prozent; die Länder können seit 2006 höhere Sätze festlegen.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die Praxisimmobilien kaufen oder in Immobilien investieren, zahlen je nach Bundesland erheblich unterschiedliche Grunderwerbsteuern. Übersicht 2024: Bayern und Sachsen: 3,5 Prozent; Hamburg: 4,5 Prozent; Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern: 6 Prozent; Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen: 6,5 Prozent. Bei einem Praxisgebäudekauf für 500.000 Euro ist der Steuerunterschied zwischen Bayern (17.500 Euro) und NRW (32.500 Euro) erheblich: 15.000 Euro Differenz allein durch Standortwahl. Dieser Unterschied kann bei der Entscheidung über Praxisstandort oder Immobilienstandort relevant sein. Ärzteversichert informiert über die Gesamtkosten beim Praxiskauf.
Abgrenzung
Der Grunderwerbsteuersatz ist von der Grundsteuer (jährliche laufende Steuer auf Grundbesitz) zu unterscheiden: Diese wird nach Grundstückswert und gemeindeindividuellem Hebesatz berechnet. Auch von der Spekulationssteuer (Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne bei Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren) unterscheidet sich die Grunderwerbsteuer als Erwerbsteuer beim Kauf.
Beispiel
Eine Ärztin kauft eine Praxisimmobilie in Köln (NRW) für 600.000 Euro. Grunderwerbsteuer: 600.000 x 6,5% = 39.000 Euro. Hätte sie dieselbe Immobilie in München (Bayern) gekauft: 600.000 x 3,5% = 21.000 Euro. Der Standortunterschied kostet 18.000 Euro mehr an Grunderwerbsteuer.
Quellen
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