Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die beim Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Deutschland anfällt und je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) des Kaufpreises beträgt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die eine Praxisimmobilie oder Renditeobjekte erwerben, ist die Grunderwerbsteuer ein erheblicher Anschaffungskostenfaktor. Bei einem Praxisobjekt mit einem Kaufpreis von 500.000 Euro beträgt die Grunderwerbsteuer in Bayern 17.500 Euro, in NRW 32.500 Euro. Diese Kosten sind nicht sofort steuerlich absetzbar, sondern werden den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet und über die Nutzungsdauer von 33 bis 50 Jahren nach § 7 EStG abgeschrieben. Bei vermieteten Immobilien reduzieren sie als Teil der AfA-Basis langfristig die Einkommensteuer.
Abgrenzung
Die Grunderwerbsteuer unterscheidet sich von der Grundsteuer, die eine laufende jährliche Steuer auf Grundbesitz ist. Die Grunderwerbsteuer fällt nur beim Kauf einmalig an. Sie ist auch von der Mehrwertsteuer beim Immobilienerwerb zu unterscheiden: Privatimmobilienkäufe sind in der Regel umsatzsteuerfrei, jedoch können Kaufverträge optiert werden (§ 9 UStG), was die Grunderwerbsteuerpflicht beeinflusst.
Beispiel
Ein Arzt kauft eine Praxis in München für 800.000 Euro. Die bayerische Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent = 28.000 Euro. Diese 28.000 Euro erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA auf das Gebäude. Bei einem Gebäudeanteil von 70 Prozent und 33 Jahren Nutzungsdauer ergibt sich eine Mehrkorrektur von rund 606 Euro jährliche AfA aus der Grunderwerbsteuer.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Immobilienkauf die Bundesland-spezifische Grunderwerbsteuer frühzeitig in die Finanzplanung einzukalkulieren, da sie nicht fremdfinanzierbar ist und aus Eigenkapital bestritten werden muss.
Quellen: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 7 EStG (AfA Gebäude), Länderfinanzministerien Steuersätze 2024, § 9 UStG (Option zur Steuerpflicht).
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