Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine Arbeitskraftabsicherung, die eine monatliche Rente zahlt, wenn der Versicherte dauerhaft bestimmte definierte körperliche oder geistige Grundfähigkeiten verliert, unabhängig davon, ob er seinen Beruf noch ausüben kann.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Grundfähigkeitsversicherung als ergänzende oder alternative Absicherung zur Berufsunfähigkeitsversicherung relevant. Typische versicherte Grundfähigkeiten: Gehen, Treppensteigen, Greifen, Sprechen, Sehen, Hören, Autofahren und geistige Leistungsfähigkeit. Die Prämien sind deutlich günstiger als bei BU-Versicherungen, weil keine Prüfung der konkreten Berufstätigkeit erforderlich ist. Ein Arzt mit 3.000 Euro monatlicher Rente zahlt für eine Grundfähigkeitsversicherung oft halb so viel wie für eine vergleichbare BU-Rente. Die steuerliche Behandlung entspricht der BU: Prämien als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben absetzbar.

Abgrenzung

Die Grundfähigkeitsversicherung unterscheidet sich grundlegend von der Berufsunfähigkeitsversicherung: Die BU zahlt, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr zu 50 Prozent ausüben kann. Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt nur, wenn bestimmte körperliche Fähigkeiten aus einem definierten Katalog verloren gehen. Für Ärzte bedeutet dies eine erhebliche Schutzlücke: Psychische Erkrankungen (häufigste BU-Ursache) sind in vielen Grundfähigkeitspolicen nicht oder nur eingeschränkt versichert.

Beispiel

Ein Chirurg entwickelt eine schwere Arthrose in der Schreibhand und kann keine Operationen mehr durchführen. Die BU-Versicherung zahlt, weil er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Grundfähigkeitsversicherung würde nur zahlen, wenn die Fähigkeit "Greifen" im Katalog steht und die Einschränkung die definierten Schwellenwerte erreicht.

Ärzteversichert empfiehlt, eine Grundfähigkeitsversicherung nur als Ergänzung, nicht als Ersatz zur BU-Versicherung zu nutzen, da der Schutz bei den häufigsten Ursachen der Berufsunfähigkeit (Psyche, Rücken) lückenhaft sein kann.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen), GDV-Statistik Berufsunfähigkeitsursachen, Bedingungswerke Grundfähigkeitsversicherung der Anbieter.

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