Der Grundtarif und der Splittingtarif sind die beiden Steuertarife in der deutschen Einkommensteuer nach § 32a EStG. Der Grundtarif gilt für Ledige, dauerhaft Getrenntlebende und Geschiedene. Der Splittingtarif (Ehegattensplitting) gilt für gemeinsam veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach § 26b EStG.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte als Hochverdiener profitieren in besonderem Maße vom Splittingverfahren, wenn der Ehepartner deutlich weniger verdient oder nicht erwerbstätig ist. Das Splitting-Verfahren: Beide Einkommen werden addiert, durch zwei geteilt, die Steuer nach Grundtarif berechnet und dann verdoppelt. Da der Einkommensteuertarif progressiv ist, ist die Steuer für den halben Betrag niedriger als für das volle Einkommen. Beispiel: Arzt verdient 200.000 Euro, Ehepartnerin 30.000 Euro. Splittingeinkommen: 115.000 Euro; Steuer darauf: ca. 39.000 Euro x 2 = 78.000 Euro. Ohne Splitting (Einzelveranlagung): ca. 65.000 Euro + ca. 5.500 Euro = 70.500 Euro. In diesem Fall bringt Splitting sogar eine Mehrbelastung, da beide Einkommen relativ ähnlich sind. Der maximale Splittingvorteil ergibt sich bei stark unterschiedlichen Einkommen. Ärzteversichert berät zur Steueroptimierung bei Ärztepaaren.

Abgrenzung

Grund- und Splittingtarif sind nicht mit den Steuerklassen zu verwechseln: Steuerklassen regeln den Lohnsteuereinbehalt monatlich (Arbeitnehmer), Tarife regeln die endgültige Einkommensteuerschuld per Steuererklärung. Auch das Realsplitting (Unterhaltszahlungen an geschiedene Partner als Sonderausgaben) ist vom Ehegattensplitting zu unterscheiden.

Beispiel

Ein Urologe verdient 300.000 Euro, seine Frau als Hausfrau 0 Euro. Ohne Splitting: Einkommensteuer ca. 114.000 Euro. Mit Splitting: Halbes Einkommen 150.000 Euro, Steuer ca. 52.000 Euro x 2 = 104.000 Euro. Splittingvorteil: ca. 10.000 Euro Steuerersparnis pro Jahr.

Quellen

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