Die Grundzulage beim Riester-Sparen ist die staatliche Basisförderung, die unmittelbar förderberechtigten Personen nach § 83 EStG jährlich auf ihren Riester-Vertrag gutgeschrieben wird. Sie beträgt seit 2018 jährlich 175 Euro und setzt voraus, dass der Mindestbeitrag von 4 Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens (abzüglich Zulagen) eingezahlt wurde.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist Riester-Sparen in der Regel nicht sinnvoll, da sie als Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks nicht unmittelbar förderberechtigt sind. Ausnahmen: Angestellte Ärzte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind unmittelbar förderberechtigt und erhalten die Grundzulage plus eventuelle Kinderzulagen (185 Euro pro Kind, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro). Ärzte, deren Ehegatten unmittelbar förderberechtigt sind, können als mittelbar Förderberechtigte ebenfalls eine Grundzulage erhalten (60 Euro), wenn sie einen eigenen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro einzahlen. Für angestellte Ärzte mit niedrigem Einkommen kann der Sonderausgabenabzug (max. 2.100 Euro, § 10a EStG) steuerlich attraktiv sein. Ärzteversichert prüft, ob Riester für die individuelle Situation eines Arztes geeignet ist.

Abgrenzung

Die Grundzulage ist von der Kinderzulage (zusätzlich zur Grundzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind) zu unterscheiden. Auch von der Günstigerprüfung des Finanzamts (Steuererstattung statt Zulage, wenn der Steuervorteil höher ist) ist die Grundzulage als direkte Förderung zu trennen.

Beispiel

Eine angestellte Ärztin verdient 50.000 Euro brutto. Mindestbeitrag (4 Prozent): 2.000 Euro, abzüglich Grundzulage 175 Euro = Eigenbeitrag 1.825 Euro. Sie erhält 175 Euro Grundzulage und kann bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen. Das Finanzamt prüft, ob Sonderausgabenabzug oder Grundzulage günstiger ist.

Quellen

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