Die Grundzulage bezeichnet die staatliche Förderzulage, die unmittelbar rentenversicherungspflichtige Personen im Rahmen eines zertifizierten Riester-Vertrags erhalten. Sie beträgt seit 2018 maximal 175 Euro pro Jahr und wird gemeinsam mit der Kinderzulage auf den Vertrag gutgeschrieben, sofern der Sparer mindestens 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen als Eigenbeitrag erbringt.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte, die Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk sind, ist die Riester-Förderung in der Regel nicht zugänglich, da sie nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Ausnahme: Wenn ein Arzt als Angestellter tätig ist (z. B. als Chefarzt oder im Medizinischen Versorgungszentrum) und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt oder auf Antrag befreit ist, kann er unter Umständen Zulagenberechtigter sein. Ärzteversichert empfiehlt, die Förderberechtigung sorgfältig zu prüfen, da ein ungerechtfertigter Bezug von Zulagen zur Rückzahlung verpflichtet.
Abgrenzung
Die Grundzulage ist von der Kinderzulage (185 Euro pro Kind, 300 Euro für Kinder ab 2008) und dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu unterscheiden. Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Sonderausgabenabzug die Zulage übersteigt. Die Grundzulage ist außerdem von der Basisrente (Rürup-Rente) abzugrenzen, die speziell für Selbständige und Freiberufler konzipiert ist und keine Zulagen, aber höhere Steuerabzüge bietet.
Praxisbeispiel
Eine angestellte Ärztin mit 60.000 Euro Bruttoeinkommen muss mindestens 2.400 Euro (4 % = 2.575 Euro abzüglich 175 Euro Grundzulage = 2.225 Euro Eigenbeitrag) einzahlen, um die volle Grundzulage von 175 Euro zu erhalten. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro günstiger wäre.
Quellen
- § 84 Einkommensteuergesetz (EStG): Grundzulage
- Bundeszentralamt für Steuern: Riester-Zulagen-Information
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Riester-Rente für Pflichtversicherte
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