Gruppenprophylaxe bezeichnet die gesetzlich in § 21 SGB V geregelte Maßnahme zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen bis 12 Jahre, die in Kindergärten, Schulen und anderen Einrichtungen durchgeführt wird. Sie umfasst Mundhygieneinstruktion, Fluoridierungsmaßnahmen und Zahngesundheitsaufklärung in der Gruppe.

Bedeutung für Ärzte

Für Zahnärzte und Kieferorthopäden ist die Gruppenprophylaxe ein Bereich öffentlichen Auftrags und Gesundheitsförderung, der von Arbeitsgruppen Jugendzahnpflege (öffentlicher Gesundheitsdienst) koordiniert wird. Die Durchführung erfolgt häufig durch ausgebildete Prophylaxefachkräfte (ZMP, ZMF), die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) oder Gesundheitsämtern entsendet werden. Zahnärzte, die an der Gruppenprophylaxe teilnehmen, können die entsprechenden Beratungsleistungen nach BEMA (z.B. Ä1 für die Dokumentation) abrechnen. Die Krankenkassen finanzieren die Maßnahmen nach § 21 SGB V über pauschale Fördermittel. Ärzteversichert informiert Zahnärzte über Berufshaftpflicht auch bei auswärtigen Prophylaxebesuchen in Schulen.

Abgrenzung

Die Gruppenprophylaxe ist von der Individualprophylaxe (IP1 bis IP5 nach BEMA, die für einzelne Patienten in der Praxis erbracht wird) zu unterscheiden. Die Gruppenprophylaxe findet außerhalb der Praxis in Gruppeneinrichtungen statt; die Individualprophylaxe ist eine auf den einzelnen Patienten zugeschnittene Behandlung.

Beispiel

Ein Zahnarzt schließt mit dem Arbeitskreis Jugendzahnpflege seiner Stadt einen Kooperationsvertrag ab. Eine ZMP besucht monatlich drei Grundschulen, führt Zahnputzübungen durch und verteilt Fluoridgel. Die KZV übernimmt die Abrechnung der Prophylaxeleistungen gegenüber den Kassen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →