Die Güterstandsschaukel bezeichnet eine legale Gestaltungsstrategie im deutschen Eherecht und Steuerrecht, bei der Eheleute ihren Güterstand von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln, dadurch einen Zugewinnausgleichsanspruch auslösen und steuerfrei erfüllen, um anschließend wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Der Zugewinnausgleich zwischen Eheleuten ist erbschaft- und schenkungsteuerfrei, weshalb sich durch dieses Hin- und Herschaukeln des Güterstands erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen lassen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte mit bedeutendem Praxisvermögen, Immobilienbesitz oder Kapitalanlagen bietet die Güterstandsschaukel eine interessante Möglichkeit zur Vermögensübertragung auf den Ehepartner ohne Schenkungsteuer. Da die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften zwischen Eheleuten (500.000 Euro alle 10 Jahre) bei hohem Vermögen schnell ausgeschöpft sind, kann die steuerfreie Übertragung über den Zugewinnausgleich erhebliche Steuerersparnisse bewirken. Ärzteversichert empfiehlt, diese Gestaltung nur in enger Abstimmung mit einem spezialisierten Steuerberater und Notar umzusetzen, da formale Fehler die Steuerfreiheit gefährden können.

Abgrenzung

Die Güterstandsschaukel ist von der einfachen Gütertrennung als dauerhaftem Güterstand abzugrenzen, die keinen Zugewinnausgleich vorsieht. Sie unterscheidet sich außerdem von der Schenkung unter Lebenden, die innerhalb der Freibeträge zwar ebenfalls steuerfrei ist, aber bei größeren Vermögen der Schenkungsteuer unterliegt. Das Modell setzt zwingend eine notarielle Beurkundung und eine echte Güterstandsänderung voraus.

Praxisbeispiel

Ein Arztehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Der Arzt hat während der Ehe ein Vermögen von 2 Millionen Euro aufgebaut. Durch Wechsel zur Gütertrennung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau von 1 Million Euro. Diese Zahlung ist schenkungsteuerfrei. Anschließend kehren die Eheleute zur Zugewinngemeinschaft zurück.

Quellen

  • §§ 1363–1390 BGB: Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
  • § 5 ErbStG: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs
  • Bundesnotarkammer: Merkblatt Güterstandswechsel und Zugewinnausgleich

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