Gütertrennung bezeichnet den ehelichen Güterstand, bei dem die Vermögensmassen beider Ehepartner strikt voneinander getrennt bleiben. Jeder Ehepartner verwaltet, nutzt und haftet für sein Vermögen allein. Im Fall einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt, das heißt, jeder behält das, was er eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Die Gütertrennung muss notariell im Ehevertrag vereinbart werden, da der gesetzliche Güterstand in Deutschland die Zugewinngemeinschaft ist.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte mit erheblichem Praxisvermögen, Beteiligungen oder Immobilien kann die Gütertrennung Sicherheit bieten: Bei einer Scheidung riskiert der Arzt nicht, die Hälfte des während der Ehe aufgebauten Praxisvermögens als Zugewinnausgleich abgeben zu müssen. Gerade bei freiberuflichen Praxen, deren Wert sich schwer liquidieren lässt, schützt die Gütertrennung die wirtschaftliche Existenzgrundlage. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Entscheidung für eine Gütertrennung auch die steuerlichen Konsequenzen zu bedenken, denn auf die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs (Güterstandsschaukel) wird dadurch verzichtet.

Abgrenzung

Die Gütertrennung ist vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden, bei der zwar auch keine gemeinsame Vermögensmasse entsteht, im Scheidungsfall aber der Zugewinnausgleich greift. Außerdem unterscheidet sich die Gütertrennung von der Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Eheleute zu einem gemeinsamen Gesamtgut wird.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin, die kurz vor der Niederlassung heiratet, schließt mit ihrem Partner einen Ehevertrag über Gütertrennung. Als sich die Praxis in zehn Jahren auf einen Wert von 500.000 Euro entwickelt, ist dieses Vermögen im Scheidungsfall allein ihres und fällt nicht in einen Zugewinnausgleich.

Quellen

  • §§ 1414–1415 BGB: Gütertrennung
  • Bundesnotarkammer: Informationsblatt Eheverträge und Güterstände
  • Ärzteblatt: Erbrecht und Familienrecht für Mediziner

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