Gütertrennung bezeichnet einen ehelichen Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag vereinbart wird und bewirkt, dass das Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt bleibt. Im Fall einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt; jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Dies ist der stärkste vermögensrechtliche Schutz für die Arztpraxis.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die eine eigene Praxis betreiben, bietet die Gütertrennung maximalen Schutz vor einem Zugewinnausgleich im Scheidungsfall. Ein Praxiswert von 300.000 Euro, der während der Ehe entstanden ist, müsste bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft im Scheidungsfall zur Hälfte ausgeglichen werden; bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Anspruch. Allerdings hat die Gütertrennung Nachteile im Erbrecht: Ist kein Testament vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung nur ein Viertel des Nachlasses (gesetzliches Erbrecht), statt bei Zugewinngemeinschaft pauschal ein weiteres Viertel als Ausgleich hinzuzurechnen. Ärzteversichert empfiehlt, die Wahl des Güterstands im Gesamtkontext der Vermögens- und Nachlassplanung zu treffen.
Abgrenzung
Gütertrennung ist von der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall) und der Gütergemeinschaft (alle Vermögenswerte werden Gesamtgut) abzugrenzen. Außerdem ist sie von der modifizierten Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden, bei der lediglich einzelne Vermögenswerte (z.B. die Praxis) vom Zugewinn ausgenommen werden.
Beispiel
Ein niedergelassener Arzt und seine Ehefrau (Lehrerin) vereinbaren im Ehevertrag Gütertrennung. Im Falle einer Trennung nach 15 Ehejahren behält jeder Partner sein eigenes Vermögen; ein Ausgleich des Praxiswerts findet nicht statt. Das gemeinsam gekaufte Haus wurde dagegen hälftig erworben und ist entsprechend zu teilen.
Quellen
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