Der Gutachtenvertrag bezeichnet den schriftlichen Werkvertrag nach § 631 BGB zwischen einem Auftraggeber (z.B. Gericht, Versicherung, Behörde) und einem Arzt als Gutachter, der gegen Honorar eine fachkundige Beurteilung zu einem medizinischen Sachverhalt erstellt. Er regelt Umfang des Gutachtens, Fristen, Honorar und die Haftung für fehlerhafte Gutachten.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die neben ihrer klinischen oder niedergelassenen Tätigkeit gutachterlich tätig sind, sollten den Gutachtenvertrag sorgfältig prüfen. Wichtige Vertragsbestandteile sind die genaue Beschreibung des Begutachtungsauftrags, die Frist zur Gutachtenerstattung, das vereinbarte Honorar (häufig nach JVEG oder GOÄ), die Regelung zur Akteneinsicht sowie Haftungsklauseln. Fehlerhafte Gutachten können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen auslösen; eine Berufshaftpflichtversicherung sollte gutachterliche Nebentätigkeiten ausdrücklich einschließen. Ärzteversichert empfiehlt, die Mitversicherung der Gutachtertätigkeit mit dem Versicherer vor Aufnahme der Tätigkeit zu klären.

Abgrenzung

Der Gutachtenvertrag ist vom Dienstvertrag eines angestellten Betriebsarztes oder beratenden Arztes zu unterscheiden, bei dem eine Dauertätigkeit geschuldet wird. Beim Gutachtenvertrag wird ein konkretes Werk (das fertige Gutachten) geschuldet; es gelten die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln des BGB.

Beispiel

Ein Orthopäde erhält von einem Landgericht den Auftrag, ein unfallchirurgisches Gutachten zu einem Haftpflichtfall zu erstellen. Der Gutachtenvertrag enthält eine Frist von acht Wochen, ein Stundenhonorar von 120 Euro nach JVEG und eine Haftungsbegrenzung für leichte Fahrlässigkeit.

Quellen

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