Das Gutachterhonorar bezeichnet die Vergütung, die ein Arzt für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens erhält. Die Höhe richtet sich nach dem Auftraggeber: Für gerichtliche Gutachten gilt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), für ärztliche Gutachten im Auftrag von Behörden oder Versicherungen gelten GOÄ oder frei vereinbarte Stundensätze.
Bedeutung für Ärzte
Gutachterliche Nebentätigkeit ist für viele Ärzte eine lukrative Einkommensquelle. Das JVEG sieht für ärztliche Sachverständige Stundensätze von 65 bis 125 Euro vor, je nach Fachgebiet und Qualifikation. In der privaten Gutachtertätigkeit (für Versicherungen, Unternehmen oder Privatpersonen) sind Stundensätze von 150 bis 300 Euro oder mehr erzielbar. Ein vollständiges orthopädisches Gutachten kann 8 bis 15 Stunden Arbeit erfordern und entsprechend 1.200 bis 3.750 Euro einbringen. Das Gutachterhonorar ist als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuer-Erklärung als Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit angegeben werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Nebentätigkeit als Gutachter die Auswirkungen auf Versicherungsschutz und Steuer zu prüfen.
Abgrenzung
Das Gutachterhonorar ist vom ärztlichen Behandlungshonorar (GOÄ-Abrechnung für Privatpatienten) abzugrenzen. Auch Beratungshonorare für ärztliche Beratertätigkeit in der Industrie oder bei Krankenkassen sind eigenständige Vergütungsformen.
Beispiel
Ein Neurologe erstellt im Auftrag einer Berufsgenossenschaft ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Er benötigt 12 Stunden für Untersuchung, Aktenstudium und Abfassung. Bei einem vereinbarten Stundensatz von 180 Euro ergibt sich ein Gutachterhonorar von 2.160 Euro brutto.
Quellen
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