Das Gutachterhonorar bezeichnet die Vergütung, die ein Arzt als Sachverständiger für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens erhält. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Abrechnungsgrundlage: Bei gerichtlichen Gutachten gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das für ärztliche Gutachter Stundensätze zwischen 65 und 100 Euro vorsieht. Bei privatrechtlichen Aufträgen (Versicherungen, Arbeitgeber, Privatpatienten) können höhere Vergütungen nach GOÄ oder frei vereinbart werden.

Bedeutung für Ärzte

Das Gutachterhonorar ist für viele niedergelassene Fachärzte eine relevante Zusatzeinnahmequelle neben der kurativen Praxistätigkeit. Besonders in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Unfallchirurgie ist die Nachfrage nach Sachverständigen hoch. Steuerlich gelten Gutachtereinnahmen als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG und werden in der Einkommensteuererklärung angegeben. Umsatzsteuerlich sind sie im Regelfall steuerpflichtig, sofern sie nicht als Heilbehandlung einzustufen sind. Ärzteversichert empfiehlt, die Erstellung einer eigenen Kalkulation für Gutachtenaufträge, da JVEG-Vergütungen häufig den tatsächlichen Zeitaufwand nicht vollständig abdecken.

Abgrenzung

Das Gutachterhonorar ist von der ärztlichen Behandlungsvergütung nach GOÄ oder EBM abzugrenzen, die für die Patientenversorgung gilt. Außerdem ist das Sachverständigenhonorar nach JVEG von privatärztlichen Gutachtenhonoraren zu unterscheiden, bei denen wesentlich höhere Vergütungen erzielbar sind. Gerichtliche Gutachter sind an die JVEG-Sätze gebunden, auch wenn sie privat deutlich mehr verlangen könnten.

Praxisbeispiel

Ein Facharzt für Orthopädie wird von einem Arbeitsgericht als Sachverständiger bestellt. Er benötigt für die Untersuchung und das Gutachten acht Stunden und rechnet nach JVEG Honorargruppe M3 (85 Euro/Stunde) ab. Sein Honorar beläuft sich auf 680 Euro zuzüglich Fahrtkosten und Auslagen. Für ein vergleichbares Privatgutachten hätte er 1.500 Euro berechnet.

Quellen

  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Anlage 1: Stundensätze für Sachverständige
  • Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Honorierung von Gutachtentätigkeit
  • GOÄ-Kommentar der Bundesärztekammer: Abrechnung von Gutachtenleistungen

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