Die Gutachterkommission ist eine bei den Landesärztekammern angesiedelte außergerichtliche Schlichtungsstelle, die bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler auf Antrag des Patienten oder des Arztes tätig wird. Sie prüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, und erstellt ein Gutachten zur Frage der ärztlichen Sorgfalt und eines möglichen Schadensersatzanspruchs.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, gegen die ein Behandlungsfehlervorwurf erhoben wird, bietet die Gutachterkommission ein gerichtsähnliches, aber deutlich kostengünstigeres Verfahren. Das Verfahren ist für den Patienten kostenlos; Ärzte tragen keine eigenen Verfahrenskosten. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes wird in der Regel sofort eingeschaltet und koordiniert die Stellungnahmen. Jährlich befassen sich die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen in Deutschland mit rund 12.000 Anträgen; in etwa einem Drittel der Fälle wird ein Behandlungsfehler festgestellt. Das Votum der Kommission ist nicht bindend, hat aber erheblichen Einfluss auf außergerichtliche Einigungen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, im Fall eines Kommissionsverfahrens frühzeitig Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer aufzunehmen.
Abgrenzung
Die Gutachterkommission ist von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen (ebenfalls bei einigen Ärztekammern) abzugrenzen; beide Begriffe werden regional unterschiedlich verwendet. Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist zudem klar von einem Gerichtsverfahren zu unterscheiden: Es ist freiwillig, nicht öffentlich und das Votum ist rechtlich unverbindlich.
Beispiel
Eine Patientin wirft einem Gynäkologen vor, bei einer ambulanten Operation eine Gefäßverletzung übersehen zu haben. Sie beantragt ein Verfahren bei der Gutachterkommission der Landesärztekammer. Nach Aktenstudium und Anhörung des Arztes stellt die Kommission keinen Behandlungsfehler fest; die Patientin entscheidet daraufhin, keine Klage zu erheben.
Quellen
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