Häusliche Krankenpflege (GKV) bezeichnet eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Versicherte medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung in ihrer Wohnung erhalten, wenn eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 37 SGB V.

Die Leistung umfasst drei Kategorien: Behandlungspflege (z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Medikamentengabe), Grundpflege (Körperpflege, Lagerung) sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ärzte sind das zentrale Tor zu dieser Leistung: Sie stellen die Verordnung häuslicher Krankenpflege auf dem Formular Muster 12 aus und begründen die medizinische Notwendigkeit.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte müssen bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beachten. Die Verordnung gilt zunächst für bis zu vier Wochen und kann bei fortbestehender Notwendigkeit verlängert werden. Laut KBV-Angaben entfallen auf Verordnungen häuslicher Krankenpflege jährlich erhebliche GKV-Ausgaben, weshalb Krankenkassen Verordnungen gelegentlich prüfen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine korrekte Dokumentation der Indikation Regressrisiken für verordnende Ärzte minimiert.

Abgrenzung

Häusliche Krankenpflege unterscheidet sich von der ambulanten Pflege nach SGB XI (Pflegeversicherung): Während erstere auf Behandlungspflege bei akuter Erkrankung zielt, deckt die Pflegeversicherung dauerhaften Pflegebedarf ab. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Beispiel

Eine 72-jährige Patientin wird nach einer Hüftoperation entlassen. Dr. Weber verordnet auf Muster 12 für vier Wochen häusliche Krankenpflege zur Wundversorgung und Mobilisationsunterstützung. Der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab; die Patientin zahlt lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Quellen

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