Die Haftpflichtversicherungspflicht für Ärzte bezeichnet die gesetzliche und berufsrechtliche Verpflichtung, als approbierter Arzt eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Rechtsgrundlage findet sich sowohl in den Heilberufekammergesetzen der Länder als auch in § 21 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Für Ärzte, die als Vertragsärzte zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Pflicht.
Bedeutung für Ärzte
Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung schützt nicht nur Patienten, die bei Behandlungsfehlern Schadensersatz verlangen können, sondern auch den Arzt selbst vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen. Die Mindestdeckungssummen sind je nach Bundesland und Fachgebiet unterschiedlich geregelt, liegen aber in der Regel bei mindestens 3 Millionen Euro je Schadensfall für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden. Ärzte mit besonders risikoträchtigen Tätigkeiten (z. B. Geburtshilfe, invasive Eingriffe) benötigen häufig deutlich höhere Deckungssummen. Ärzteversichert berät Ärzte bei der Prüfung und Anpassung ihrer Deckungssummen.
Abgrenzung
Die gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht ist von freiwilligen Zusatzversicherungen abzugrenzen, die z. B. einen erweiterten Schutz für Gutachtertätigkeit oder spezielle Leistungen bieten. Außerdem unterscheidet sich die Berufshaftpflicht von der Praxishaftpflicht, die Schäden an Dritten in den Praxisräumen (z. B. ein Patient stürzt) abdeckt.
Praxisbeispiel
Eine Allgemeinärztin, die sich in einer Gemeinschaftspraxis niederlässt, muss der KV vor der Zulassung den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 3 Millionen Euro vorlegen. Da sie auch kleine operative Eingriffe durchführt, empfiehlt Ärzteversichert eine Deckungssumme von 5 Millionen Euro je Schadensfall.
Quellen
- § 21 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)
- Heilberufekammergesetze der Bundesländer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Zulassungsvoraussetzungen für Vertragsärzte
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