Haftzeit (Betriebsunterbrechung) bezeichnet den im Versicherungsvertrag festgelegten maximalen Zeitraum, für den die Betriebsunterbrechungsversicherung den entstandenen Ertragsausfall nach einem versicherten Schadensereignis ersetzt. Die Haftzeit beginnt mit dem Schadeneintritt und endet entweder mit der vollständigen Wiederherstellung des Betriebs oder mit dem Ablauf der vereinbarten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.
Typische Haftzeiten liegen bei 12 oder 24 Monaten. Längere Haftzeiten sind möglich, erhöhen jedoch die Prämie. Für Arztpraxen, die nach einem Brandschaden oder Wasserschaden aufwendig saniert werden müssen, kann eine zu kurze Haftzeit existenzbedrohend sein.
Bedeutung für Ärzte
Eine Arztpraxis kann nach einem schweren Schaden Monate oder sogar über ein Jahr ausfallen, wenn Umbauarbeiten, Gerätebeschaffung und behördliche Genehmigungen erforderlich sind. Bei einer Haftzeit von nur 12 Monaten und einer Wiederaufbauphase von 18 Monaten trägt der Praxisinhaber den Ertragsausfall der letzten sechs Monate selbst. Ärzteversichert empfiehlt, die Haftzeit an den realistischen Wiederaufbauzeiten der individuellen Praxis zu orientieren und mindestens 24 Monate zu versichern.
Abgrenzung
Die Haftzeit ist nicht mit der Karenzzeit zu verwechseln: Die Karenzzeit ist ein Selbstbehalt zu Beginn des Schadens, in dem der Versicherer noch nicht leistet. Die Haftzeit hingegen definiert das Ende der Leistungspflicht, unabhängig von einem Selbstbehalt.
Beispiel
In der Praxis von Dr. Bauer bricht ein Feuer aus. Die Reparatur und Neubeschaffung von Geräten dauert 20 Monate. Dr. Baur hat eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit 12-monatiger Haftzeit abgeschlossen. Der Versicherer zahlt den Ertragsausfall für 12 Monate; die restlichen 8 Monate muss Dr. Bauer aus eigenen Mitteln überbrücken, was ohne ausreichende Rücklagen zu finanziellen Engpässen führt.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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