Hausarztvertrag (Vergütung) bezeichnet die Honorarregelungen, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V zwischen Krankenkassen und Hausärzten vereinbart werden. Diese Verträge gelten außerhalb des regulären Kollektivvertrags mit der Kassenärztlichen Vereinigung und ermöglichen besondere Vergütungsstrukturen mit eigenen Pauschalen und Zuschlägen.

Die Vergütung im Hausarztvertrag setzt sich typischerweise aus einer Grundpauschale pro eingeschriebenem Patienten, Zuschlägen für besondere Leistungen (z. B. geriatrisches Assessment) und Qualitätsboni zusammen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der jeweiligen Krankenkasse, nicht über die KV.

Bedeutung für Ärzte

In Baden-Württemberg, dem Pionierland der HZV, erzielten Hausärzte über den AOK-Hausarztvertrag zuletzt durchschnittliche Mehrvergütungen von 15 bis 25 % gegenüber der KV-Regelversorgung. Der administrative Aufwand für die direkte Abrechnung mit mehreren Krankenkassen ist jedoch höher als bei der KV-Sammelabrechnung. Ärzteversichert empfiehlt Hausärzten, die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit je Kassenpopulation zu analysieren, bevor sie einem HZV-Vertrag beitreten.

Abgrenzung

Der Hausarztvertrag (HZV) nach § 73b SGB V ist von Selektivverträgen nach § 140a SGB V (integrierte Versorgung) zu unterscheiden. Letztere umfassen fachübergreifende Versorgungsketten, während der Hausarztvertrag spezifisch auf die hausärztliche Primärversorgung ausgerichtet ist.

Beispiel

Dr. Henning ist Allgemeinmediziner in Bayern und nimmt am HZV-Vertrag der AOK Bayern teil. Für jeden eingeschriebenen Patienten erhält er eine Jahrespauschale von 80 Euro zuzüglich leistungsbezogener Zuschläge. Da er 900 Patienten eingeschrieben hat, generiert er allein aus der Pauschale 72.000 Euro Jahreshonorar, das direkt von der AOK ausgezahlt wird.

Quellen

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