Heilbehandlung (steuerlich) bezeichnet Leistungen von Ärzten und anderen Heilberuflern, die nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern sie der Diagnose, Therapie oder Prävention von Erkrankungen dienen und im Rahmen einer Berufsausübung nach staatlichem Berufsrecht erbracht werden. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG ist eine wichtige wirtschaftliche Grundlage arztlicher Praxen, da keine Umsatzsteuer auf Leistungserlöse erhoben wird. Gleichzeitig führt sie dazu, dass Ärzte keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen (z. B. Gerätekauf) abziehen können.

Bedeutung für Ärzte

Nicht alle ärztlichen Leistungen sind automatisch umsatzsteuerfrei. Ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (z. B. reine Schönheitsoperationen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Gutachtertätigkeiten für Gerichte oder Versicherungen können ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sein, wenn kein unmittelbarer therapeutischer Zusammenhang besteht. Ärzteversichert empfiehlt, bei gemischter Tätigkeit (heilkundlich und gutachterlich) eine klare buchhalterische Trennung vorzunehmen und im Zweifel eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

Abgrenzung

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG betrifft die Umsatzsteuer. Sie ist unabhängig von der Einkommensteuerpflicht der Arzthonorar und hat keinen Einfluss auf die Gewerbesteuerfreiheit nach § 18 EStG für Freiberufler.

Beispiel

Dr. Kern führt in seiner Praxis Botox-Injektionen durch: Ein Teil dient der Behandlung von Hyperhidrose (medizinisch indiziert, umsatzsteuerfrei), ein anderer Teil ist rein ästhetisch (Faltenbehandlung, umsatzsteuerpflichtig mit 19 %). Er muss diese Umsätze im Jahresabschluss getrennt ausweisen und für den steuerpflichtigen Teil eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Quellen

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