Als Heilbehandlung im steuerrechtlichen Sinne gelten ärztliche Leistungen, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dienen. Nach § 4 Nr. 14a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung folgt dem EU-Richtlinienrecht (Art. 132 Abs. 1 lit. c MwStSystRL) und soll die Gesundheitsversorgung von zusätzlichen Kosten freistellen.
Bedeutung für Ärzte
Für den Praxisalltag bedeutet die Steuerbefreiung, dass Ärzte auf ihre Kassenleistungen und die meisten privatärztlichen Behandlungsleistungen keine Umsatzsteuer erheben und abführen müssen. Gleichzeitig dürfen sie jedoch auch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen (z. B. für medizinische Geräte) abziehen. Kritisch wird es bei Leistungen, die nicht als Heilbehandlung gelten, z. B. rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Atteste ohne therapeutischen Bezug oder Gutachten. Diese können umsatzsteuerpflichtig sein. Ärzteversichert empfiehlt, zweifelhafte Leistungen steuerrechtlich klären zu lassen, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Abgrenzung
Die steuerliche Heilbehandlung ist vom sozialrechtlichen Heilmittelbegriff abzugrenzen, der für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist. Steuerlich entscheidend ist der therapeutische Zweck der Leistung, nicht ihre kassenrechtliche Erstattungsfähigkeit. IGeL-Leistungen können als Heilbehandlung gelten, wenn sie medizinisch indiziert sind; ästhetische Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit hingegen nicht.
Praxisbeispiel
Ein Dermatologe führt eine Botox-Behandlung zur Faltenreduktion ohne medizinische Indikation durch. Diese Leistung gilt nicht als Heilbehandlung und ist mit 19 % Umsatzsteuer zu belasten. Eine Botox-Behandlung gegen Hyperhidrose (übermäßiges Schwitzen) hingegen kann als Heilbehandlung eingestuft und steuerfrei abgerechnet werden.
Quellen
- § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG): Befreiung von Heilbehandlungen
- EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Ärzten
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