Das Heilberufekammergesetz (HBKG) ist ein Landesgesetz, das in jedem deutschen Bundesland die rechtliche Grundlage für die Errichtung, Organisation und Aufgaben der Kammern der Heilberufe bildet. Es regelt die Pflichtmitgliedschaft aller approbierten Ärzte in der zuständigen Ärztekammer, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Kammerorgane, die Berufsgerichtsbarkeit sowie die Befugnis der Kammern, Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen zu erlassen.

Bedeutung für Ärzte

Jeder approbierte Arzt, der in Deutschland ärztlich tätig ist, wird kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Ärztekammer seines Bundeslands. Diese Pflichtmitgliedschaft ist im jeweiligen Heilberufekammergesetz verankert und gilt unabhängig davon, ob der Arzt als Angestellter oder Freiberufler tätig ist. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich Rechte (z. B. Beratungsangebote, Fortbildungsveranstaltungen, Unterstützung bei berufsrechtlichen Fragen) und Pflichten (z. B. Beitragszahlung, Einhaltung der Berufsordnung, Fortbildungspflicht). Ärzteversichert weist darauf hin, dass berufsrechtliche Verstöße über die Berufsgerichtsbarkeit sanktioniert werden können.

Abgrenzung

Das Heilberufekammergesetz ist von der Bundesärzteordnung (BÄO) abzugrenzen, die auf Bundesebene die Approbation, die Berufsbezeichnung und die grundlegenden Berufspflichten regelt. Die Berufsordnungen der Ärztekammern, die auf Basis des HBKG erlassen werden, konkretisieren die berufsrechtlichen Pflichten im Detail und können von Bundesland zu Bundesland leicht abweichen.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin, die nach dem Studium ihre Approbation erhält und in Bayern eine Weiterbildungsstelle antritt, wird automatisch Pflichtmitglied der Bayerischen Landesärztekammer. Sie zahlt jährliche Kammerbeiträge, muss die Weiterbildungsordnung einhalten und Fortbildungspunkte nachweisen. Diese Pflichten sind im Heilberufe-Kammergesetz Bayern verankert.

Quellen

  • Heilberufe-Kammergesetz der jeweiligen Bundesländer (z. B. HKaG Bayern, HBKG NRW)
  • Bundesärzteordnung (BÄO)
  • Bundesärztekammer: Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)

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