Das Heilberufekammergesetz (HKaG) ist ein Landesgesetz, das in jedem Bundesland die rechtliche Grundlage für die Ärztekammern und andere Heilberufskammern (Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) bildet. Es regelt die Pflichtmitgliedschaft der Berufsangehörigen, die Aufgaben der Kammern (Berufsaufsicht, Weiterbildung, Kammerrecht), die Zusammensetzung der Organe sowie das Berufsgerichtsverfahren.

Da Kammerrecht Ländersache ist, gibt es kein einheitliches Bundesgesetz, sondern 16 länderspezifische Regelungen. Inhaltlich sind sie jedoch weitgehend vergleichbar und orientieren sich an der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer.

Bedeutung für Ärzte

Jeder approbierte Arzt, der im Bundesgebiet seinen Beruf ausübt, ist automatisch Pflichtmitglied der zuständigen Landesärztekammer, begründet im jeweiligen Heilberufekammergesetz. Die Kammer erhebt auf dieser Grundlage Kammerbeiträge, erlässt die Berufsordnung und führt das Arztregister. Verstöße gegen die Berufspflichten können durch das Berufsgericht geahndet werden. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Berufsordnung ihrer Landesärztekammer regelmäßig zu prüfen, da Änderungen unmittelbar rechtliche Pflichten begründen.

Abgrenzung

Das Heilberufekammergesetz ist von der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) zu unterscheiden, die die Zulassungsvoraussetzungen und das Studium regelt. Die Berufsordnung ist eine Satzung der Kammer, die auf dem Heilberufekammergesetz beruht, aber eigenständig beschlossen wird.

Beispiel

Dr. Haber zieht von Bayern nach Nordrhein-Westfalen und nimmt dort eine Stelle in einer Klinik an. Kraft des nordrhein-westfälischen Heilberufekammergesetzes wird er automatisch Mitglied der Ärztekammer Nordrhein oder Westfalen-Lippe (je nach Praxisort), muss sich ummelden, seinen Kammerbeitrag entrichten und unterliegt der berufsrechtlichen Aufsicht der neuen Kammer.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →