Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bezeichnet das deutsche Bundesgesetz, das die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel mit Wirkungsversprechen sowie für Behandlungsmethoden und therapeutische Leistungen reguliert. Es verbietet irreführende, unsachliche oder übertrieben emotionale Werbung und schützt so Patienten vor suggestiven Heilsversprechen.

Das HWG unterscheidet zwischen Laienwerbung (gegenüber der Allgemeinbevölkerung) und Fachkreiswerbung (gegenüber Ärzten, Apothekern, Pflegepersonal). Für die Laienwerbung gelten besonders strenge Regeln, darunter das Verbot von Angaben, die Heilung versprechen oder ein sicheres Ergebnis suggerieren.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis bewerben, müssen das HWG beachten. Verboten sind z. B. Vorher-Nachher-Fotos bei ästhetischen Eingriffen (§ 11 HWG), Patientenerfahrungsberichte mit konkreten Heilungserfolgen sowie Aussagen wie „garantiert schmerzfrei" oder „sicher wirksam". Verstöße können Abmahnungen durch Wettbewerber oder Bußgelder nach § 15 HWG auslösen. Ärzteversichert empfiehlt, Praxiswebsites und Social-Media-Auftritte von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Abgrenzung

Das HWG gilt neben der Berufsordnung der Ärztekammern und dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Werbung, die nach HWG erlaubt ist, kann dennoch gegen die Berufsordnung verstoßen, und umgekehrt. Beide Regelwerke sind parallel zu beachten.

Beispiel

Dr. Mayer möchte auf ihrer Praxiswebsite ein Vorher-Nachher-Foto einer Lippenaufspritzung zeigen. Dies ist nach § 11 HWG unzulässig. Stattdessen darf sie sachlich über die angebotene Behandlung informieren, ohne konkrete Ergebnisversprechen zu machen. Eine allgemeine Beschreibung der Methode und der Qualifikationen ist zulässig.

Quellen

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