Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist ein Bundesgesetz, das den Bereich der Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel und heilkundliche Verfahren regelt. Es unterscheidet zwischen der Fachkreiswerbung (gerichtet an Ärzte, Apotheker und andere Heilberufsangehörige) und der Publikumswerbung (gerichtet an Laien) und enthält für letztere deutlich strengere Einschränkungen. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit vor irreführender, angstmachender oder mit falschen Heilsversprechen arbeitender Werbung.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die ihre Praxis vermarkten, Informationen auf einer Praxiswebsite veröffentlichen oder Werbematerialien erstellen, müssen das HWG kennen und einhalten. Verboten sind insbesondere Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffen, Werbung mit Erfahrungsberichten von Patienten, Garantieversprechen für Behandlungsergebnisse sowie Werbung mit Angst oder Wunderheilungen. Zulässig sind sachliche Informationen über angebotene Leistungen, Qualifikationen und Praxisschwerpunkte. Ärzteversichert empfiehlt allen Praxisinhabern, ihre Website und Marketingmaterialien regelmäßig auf HWG-Konformität zu überprüfen, da Wettbewerber und Wettbewerbsverbände aktiv abmahnen.

Abgrenzung

Das HWG ist vom ärztlichen Berufsrecht (Berufsordnung der Ärztekammern) abzugrenzen, das ebenfalls Werbeeinschränkungen enthält, aber über die HWG-Vorgaben hinausgehen kann. Außerdem ist das HWG vom allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) abzugrenzen, das täuschende oder unlautere Geschäftspraktiken generell untersagt. Ein HWG-Verstoß kann gleichzeitig ein UWG-Verstoß sein.

Praxisbeispiel

Ein Schönheitschirurg veröffentlicht auf seiner Praxiswebsite Vorher-Nachher-Bilder von Fettabsaugungen. Dies verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG, das solche Bilder für operative plastisch-chirurgische Eingriffe explizit verbietet. Er erhält eine Abmahnung und muss die Bilder entfernen.

Quellen

  • Heilmittelwerbegesetz (HWG), Bundesministerium der Justiz
  • § 11 HWG: Besondere Verbote für die Laienwerbung
  • Bundesärztekammer: Leitlinien zur Arzt-Werbung

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