Heilversprechen (verboten) bezeichnet Aussagen in der Werbung für medizinische Leistungen, Arzneimittel oder Behandlungsmethoden, die eine sichere oder garantierte Heilung, Linderung oder einen bestimmten Behandlungserfolg in Aussicht stellen und damit gegen § 3 und § 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen. Das Verbot schützt Patienten davor, durch übertriebene Heilsversprechen zu Entscheidungen verleitet zu werden, die nicht auf medizinisch gesicherter Grundlage basieren.

Typische verbotene Heilversprechen sind Formulierungen wie „garantiert beschwerdefrei in 3 Sitzungen", „sicher und dauerhaft wirksam" oder „heilt zuverlässig". Ebenso unzulässig sind Vorher-Nachher-Darstellungen, die eine bestimmte Wirkung versprechen.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die ihre Praxis oder ihre Leistungen bewerben, tragen das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände sowie von behördlichen Bußgeldern nach HWG. Gerichtlich durchgesetzte Abmahnungen können mehrere tausend Euro Anwalts- und Abmahnkosten verursachen. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Gestaltung von Praxiswebsites, Flyern und Social-Media-Beiträgen bewusst auf garantierende Formulierungen zu verzichten und stattdessen sachliche Beschreibungen von Methoden und Qualifikationen zu verwenden.

Abgrenzung

Zulässig sind sachliche, nicht wertende Informationen über Behandlungsangebote, Qualifikationen und Zertifizierungen. Ein Hinweis auf den Facharzt-Titel oder eine Zulassung für ein bestimmtes Verfahren ist keine unzulässige Werbung. Die Grenze liegt dort, wo aus einer Information ein Ergebnisversprechen wird.

Beispiel

Eine Zahnarztpraxis wirbt auf ihrer Website: „Wir garantieren Ihnen schmerzfreie Behandlungen." Diese Formulierung ist ein verbotenes Heilversprechen, da sie einen bestimmten Behandlungserfolg zusichert. Erlaubt wäre: „Wir legen großen Wert auf schonende und sanfte Behandlungen und setzen modernste Anästhesietechniken ein."

Quellen

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