Die Hilfsmittelrichtlinie ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 SGB V, die Voraussetzungen und Verfahren für die Verordnung von Hilfsmitteln durch Vertragsärzte regelt. Sie legt fest, welche Hilfsmittel zu Lasten der GKV verordnet werden können, welche medizinischen Indikationen hierfür notwendig sind und welche formalen Anforderungen an die Verordnung gestellt werden.

Hilfsmittel sind technische Produkte, die eine körperliche Behinderung ausgleichen oder eine Erkrankung lindern sollen, z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe. Die konkret erstattungsfähigen Produkte sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet.

Bedeutung für Ärzte

Vertragsärzte müssen bei der Verordnung von Hilfsmitteln die Hilfsmittelrichtlinie beachten, da Krankenkassen die Verordnung sonst ablehnen oder eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einleiten können. Häufige Fehler sind unvollständige Diagnoseangaben, fehlende Indikationsnennung oder die Verordnung von Produkten, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine lückenhafte Verordnungsdokumentation im Regressfall den behandelnden Arzt belasten kann.

Abgrenzung

Die Hilfsmittelrichtlinie ist von der Heilmittelrichtlinie (für Physiotherapie, Ergotherapie etc.) zu unterscheiden. Hilfsmittel sind Sachprodukte; Heilmittel sind therapeutische Dienstleistungen. Beide werden über eigene Richtlinien geregelt und auf separaten Vordrucken verordnet.

Beispiel

Dr. Stein verordnet einer Patientin mit chronisch venöser Insuffizienz Kompressionsstrümpfe der Klasse II. Er füllt das entsprechende Verordnungsformular aus und gibt die ICD-Diagnose sowie die medizinische Begründung an. Die Krankenkasse prüft die Verordnung anhand der Hilfsmittelrichtlinie und genehmigt sie. Ohne vollständige Begründung hätte die Kasse die Verordnung zurückweisen können.

Quellen

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