Das Hilfsmittelverzeichnis ist ein vom GKV-Spitzenverband nach § 139 SGB V geführtes und öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Hilfsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden können. Hersteller können ihre Produkte durch ein Antragsverfahren in das Verzeichnis aufnehmen lassen; Grundvoraussetzung ist der Nachweis von Sicherheit, Funktionstauglichkeit und therapeutischem Nutzen.
Das Verzeichnis ist in Produktgruppen gegliedert (z. B. Einlagen, Rollstühle, Hörhilfen) und enthält für jedes gelistete Produkt die Indikationen, Versorgungshinweise und Festbeträge. Ärzte können nur Produkte aus dem Verzeichnis zulasten der GKV verordnen.
Bedeutung für Ärzte
Für verordnende Ärzte ist das Hilfsmittelverzeichnis ein Pflichtinstrument: Wer ein nicht gelistetes Produkt verordnet, riskiert, dass die Krankenkasse die Verordnung ablehnt und der Patient die Kosten selbst tragen muss. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert; neue Technologien (z. B. myoelektrische Prothesen) werden nach und nach aufgenommen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, das Verzeichnis vor ungewöhnlichen Verordnungen online zu prüfen.
Abgrenzung
Das Hilfsmittelverzeichnis ist kein Leistungskatalog im strengen Sinne: Die Aufnahme eines Produkts bedeutet nicht automatisch, dass jeder Versicherte Anspruch darauf hat. Der Anspruch setzt zusätzlich eine ärztliche Verordnung und die Erfüllung der Indikationsvoraussetzungen voraus.
Beispiel
Dr. Pohl möchte einem Diabetiker ein kontinuierliches Glukosemessgerät (CGM) verordnen. Er prüft im GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 16), ob das konkrete Modell gelistet ist und welche Indikationsvoraussetzungen gelten. Da das Gerät gelistet ist und die Indikation erfüllt ist, stellt er die Verordnung aus, und die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Quellen
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