Die Hinterbliebenenrente des ärztlichen Versorgungswerks bezeichnet die Leistung, die das Versorgungswerk an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder eines verstorbenen Mitglieds erbringt. Die Höhe richtet sich nach der im Versorgungswerk angesammelten Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds und dem jeweiligen Leistungsrecht der zuständigen Ärztekammer. Typischerweise beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 % der Altersrente des Verstorbenen, die Waisenrente 15–20 % je Kind.

Bedeutung für Ärzte

Die Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks ist ein wichtiger Baustein der Familienabsicherung, reicht aber häufig nicht aus, um den Lebensstandard der Familie vollständig zu sichern. Gerade in der Aufbauphase der Karriere, wenn die Rentenanwartschaft noch gering ist, kann die Versorgungswerksleistung sehr niedrig ausfallen. Ärzteversichert empfiehlt daher, die Hinterbliebenenabsicherung durch eine private Risikolebensversicherung zu ergänzen, deren Beiträge in jungen Jahren sehr günstig sind und die im Todesfall eine Einmalzahlung an die Familie leistet.

Abgrenzung

Die Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks ist von der Witwen- und Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung abzugrenzen, in die Ärzte im Versorgungswerk in der Regel nicht einzahlen. Sie ist außerdem von privaten Lebensversicherungsleistungen zu unterscheiden, die auf individualvertraglicher Basis erbracht werden und unabhängig vom Versorgungswerk bestehen.

Praxisbeispiel

Ein 42-jähriger Arzt stirbt unerwartet. Seine Frau und zwei Kinder erhalten aus dem Versorgungswerk eine Witwerrente von 800 Euro und Waisenrenten von je 250 Euro monatlich. Da dies den bisherigen Lebensstandard nicht sichert, zahlt zusätzlich eine Risikolebensversicherung eine Einmalsumme von 500.000 Euro an die Familie aus.

Quellen

  • Satzungen der ärztlichen Versorgungswerke der Bundesländer
  • Bundesärztekammer: Übersicht Versorgungswerke
  • Deutsche Rentenversicherung: Vergleich Versorgungswerk und GRV

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