Die Hinterbliebenenrente (Versorgungswerk) bezeichnet die Leistung der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe, die nach dem Tod eines Mitglieds an dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie an unterhaltsberechtigte Kinder ausgezahlt wird. Sie ersetzt funktional die gesetzliche Witwen- und Waisenrente der Deutschen Rentenversicherung für Ärzte, die von der GRV befreit sind.

Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach den geleisteten Beiträgen und dem angesammelten Versorgungsanspruch des verstorbenen Mitglieds. Typischerweise beträgt die Witwenrente 60 bis 65 % der Altersrente, die das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes oder im Rentenalter erhalten hätte. Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die Mitglied eines Versorgungswerks sind, sollten prüfen, ob die Hinterbliebenenrente zur Absicherung ihrer Familie ausreicht. Bei jungen Ärzten mit noch geringen Beitragszeiten ist die potenzielle Hinterbliebenenrente oft gering. Eine ergänzende Risikolebensversicherung kann die Lücke schließen. Ärzteversichert hilft dabei, den konkreten Hinterbliebenenrentenanspruch zu ermitteln und den ergänzenden Versicherungsbedarf zu berechnen.

Abgrenzung

Die Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks ist von der gesetzlichen Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung zu unterscheiden. Ärzte, die vom Versorgungswerk befreit sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenenrente, es sei denn, sie haben vor der Befreiung Beitragszeiten in der GRV zurückgelegt.

Beispiel

Dr. Hansen stirbt mit 52 Jahren unerwartet. Seine Frau erhält vom Versorgungswerk Nordrhein eine monatliche Witwenrente von 1.800 Euro, berechnet auf Basis seiner 20-jährigen Beitragszahlung. Da ihre eigenen Einkünfte gering sind, ist diese Rente ihre Hauptabsicherung. Ihr gemeinsamer Sohn (16 Jahre) erhält zusätzlich eine Waisenrente bis zu seinem 27. Lebensjahr.

Quellen

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