Der Höchstfaktor GOÄ bezeichnet den in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten maximalen Multiplikationsfaktor, mit dem der Einfachsatz (1-facher Satz) einer Gebührenziffer multipliziert werden darf, um das tatsächlich berechnete Honorar zu ermitteln. Nach § 5 GOÄ gilt für persönliche Leistungen ein Regelhöchstsatz von 3,5 (3,5-facher Satz), für technische Leistungen von 2,5 und für Laborleistungen von 1,3.

Oberhalb des Schwellenwerts (2,3- bzw. 1,8-facher Satz) muss der Arzt die individuelle Begründung auf der Rechnung schriftlich darlegen. Eine Überschreitung des Höchstfaktors ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ wurde vor Behandlungsbeginn getroffen.

Bedeutung für Ärzte

Viele private Krankenversicherungen erstatten nur bis zum 3,5-fachen Satz; höhere Sätze aus einer Honorarvereinbarung müssen Patienten oft selbst tragen. Ärzte, die regelmäßig die Höchstfaktoren ausreizen oder diese ohne ausreichende Begründung überschreiten, riskieren Honorarstreitigkeiten und Beschwerden bei der Ärztekammer. Ärzteversichert empfiehlt, bei komplexen Behandlungen die Begründung sorgfältig zu dokumentieren und die Rechnung entsprechend zu erläutern.

Abgrenzung

Der Schwellenwert (2,3-facher Satz für persönliche Leistungen) markiert die Grenze, unterhalb derer keine besondere Begründungspflicht besteht. Der Höchstfaktor ist die absolute Obergrenze ohne Honorarvereinbarung; darüber kann nur per individueller schriftlicher Vereinbarung liquidiert werden.

Beispiel

Dr. Berger berechnet eine aufwendige neurologische Untersuchung mit dem 3,5-fachen Satz. Da dieser den Schwellenwert von 2,3 überschreitet, muss er auf der Rechnung schriftlich begründen, warum die Behandlung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erforderte, z. B. wegen der besonderen Schwierigkeit des Krankheitsbilds. Der Patient und seine PKV erhalten damit Transparenz über die Honorargestaltung.

Quellen

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