Der Höchstrechnungszins bezeichnet den gesetzlich festgelegten Maximalzinssatz, den Lebens- und Rentenversicherungsunternehmen bei der Kalkulation ihrer garantierten Leistungen für Neuverträge zugrunde legen dürfen. Er wird von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) empfohlen und vom Bundesministerium der Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgesetzt. Ziel ist die Sicherstellung, dass Versicherer ihre Garantieversprechen dauerhaft erfüllen können.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die eine private Rentenversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr als Altersvorsorge nutzen, hat der Höchstrechnungszins direkte Auswirkungen auf die garantierten Leistungen: Je niedriger der Höchstrechnungszins, desto geringer fällt die garantierte Rentenleistung für denselben Beitrag aus. Nach mehreren Senkungen liegt der Höchstrechnungszins seit 2025 bei 1,0 % für Neuverträge. Ärzte, die ältere Verträge mit höherem Rechnungszins besitzen, genießen noch die günstigeren Konditionen. Ärzteversichert empfiehlt, bestehende Verträge nicht leichtfertig zu kündigen, da die Garantien nicht auf neue Verträge übertragen werden können.

Abgrenzung

Der Höchstrechnungszins ist vom Garantiezins zu unterscheiden: Der Höchstrechnungszins ist die gesetzliche Obergrenze, der tatsächlich im Vertrag vereinbarte Garantiezins kann darunter liegen. Außerdem ist der Höchstrechnungszins nicht der tatsächliche Anlagezins des Versicherers, sondern nur der Kalkulationszinssatz für die Garantien. Die Überschussbeteiligung kommt zusätzlich hinzu und kann die Gesamtleistung deutlich erhöhen.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin schloss 2004 eine Rentenversicherung mit einem Höchstrechnungszins von 2,75 % ab. Sie erhält auf ihr Sparkapital eine jährliche Garantieverzinsung von 2,75 %. Ein heute abgeschlossener Neuvertrag würde nur noch 1,0 % garantieren. Daher lohnt es sich für sie, den alten Vertrag beizubehalten.

Quellen

  • Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV): Höchstrechnungszins-Regelungen
  • Deutsche Aktuarvereinigung (DAV): Empfehlung zum Höchstrechnungszins
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Rundschreiben Höchstrechnungszins

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