Honorargestaltung bezeichnet die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen niedergelassene und angestellte Ärzte ihre Vergütungsstrukturen innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen planen, gestalten und optimieren. Sie umfasst die Wahl des Abrechnungssystems (EBM oder GOÄ), die Ausnutzung von Faktorspielräumen in der GOÄ, den Abschluss von Honorarvereinbarungen sowie die Teilnahme an Selektivverträgen.
Ziel der Honorargestaltung ist es, den Praxisertrag bei gleichbleibender Qualität und Leistungsmenge zu maximieren, ohne gegen Berufsrecht, Gebührenordnungen oder Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Sie ist eine Schlüsselaufgabe des Praxismanagements.
Bedeutung für Ärzte
Untersuchungen zeigen, dass vergleichbare Praxen trotz ähnlicher Patientenstruktur teils erhebliche Honorarunterscheide aufweisen, die auf unterschiedliche Abrechnungsstrategien zurückzuführen sind. Durch gezielte Nutzung aller abrechenbaren GOÄ-Positionen, korrekte Faktorwahl und Teilnahme an lukrativen Selektivverträgen können Praxen ihren Jahresertrag um 10 bis 20 % steigern. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, regelmäßig eine Abrechnungsberatung durch einen Experten zu nutzen, um das eigene Potenzial zu identifizieren.
Abgrenzung
Honorargestaltung ist von Honorarbetrug klar abzugrenzen. Das Abrechnen nicht erbrachter Leistungen oder die Falschanwendung von Gebührenziffern ist strafbar. Zulässige Honorargestaltung bewegt sich ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Normen.
Beispiel
Dr. Otto überprüft mit seinem Abrechnungsberater, welche GOÄ-Ziffern er bisher nicht ausgeschöpft hat. Dabei stellt sich heraus, dass er für intensive Beratungsgespräche systematisch den Grundkonsultationssatz abgerechnet hat, obwohl die GOÄ-Position 3 (eingehende Beratung) abrechenbar gewesen wäre. Die Korrektur erhöht sein Jahreshonorar um rund 8.000 Euro, ohne dass er mehr Patienten behandeln muss.
Quellen
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