Die Honorarobergrenze bezeichnet im System der kassenärztlichen Vergütung eine budgetbedingte Deckelung, die verhindert, dass Vertragsärzte durch unbegrenzte Leistungsausdehnung beliebig hohe Honorare erzielen. Sie ergibt sich aus dem arzt- oder fachgruppenspezifischen Regelleistungsvolumen (RLV) bzw. qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) im Zusammenspiel mit dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

Leistungen, die über das vereinbarte Volumen hinaus erbracht werden, werden nur zu einem deutlich reduzierten Punktwert (Abstaffelung) oder gar nicht vergütet. Dadurch entsteht faktisch eine Obergrenze für das kassenärztliche Honorar pro Quartal und Arzt.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Kassenärzte müssen ihre Leistungsmenge strategisch planen, um das Regelleistungsvolumen optimal auszuschöpfen, ohne in die Abstaffelung zu geraten. Gleichzeitig lohnt es sich, privatärztliche Leistungen (IGeL, GOÄ-Abrechnung bei Privatpatienten) als Ergänzung einzusetzen, da diese nicht dem EBM-Budget unterliegen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine frühzeitige Honoraranalyse je Quartal hilft, drohende Abstaffelungseffekte zu erkennen und gegenzusteuern.

Abgrenzung

Die Honorarobergrenze im GKV-System betrifft ausschließlich die kassenärztliche Vergütung. Privatärztliche Leistungen nach GOÄ unterliegen keinem Budget; hier begrenzt nur der GOÄ-Höchstfaktor das Honorar. Auch bei Selektivverträgen (HZV, IV) gelten eigene Vergütungsregeln ohne Budgetdeckelung.

Beispiel

Dr. Lange ist Internist und hat ein quartalsweises RLV von 45.000 Punkten. Im letzten Quartal hat sie 52.000 Punkte abgerechnet. Die 7.000 Punkte über dem RLV werden nur zu einem abgestaffelten Punktwert von 30 % des Normalpunktwerts vergütet. Ihr Gesamthonorar liegt damit trotz höherer Leistungsmenge kaum über dem des Vorquartals.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →