Ein Honorarprofessor (SV-Besonderheiten) bezeichnet einen Arzt oder Wissenschaftler, dem eine Hochschule den Titel eines Professors ehrenhalber oder für nebenamtliche Lehrtätigkeit verliehen hat, ohne dass ein festes Anstellungsverhältnis oder eine Beamtenernennung besteht. Sozialversicherungsrechtlich ist die Tätigkeit eines Honorarprofessors besonders zu prüfen, da sie je nach Ausgestaltung als selbstständig oder abhängig beschäftigt eingestuft werden kann.

Entscheidend ist, ob die Lehrtätigkeit selbstständig und ohne Weisungsabhängigkeit ausgeübt wird oder ob eine persönliche Abhängigkeit vom Hochschularbeitgeber besteht. Selbstständige Lehrtätigkeit begründet in der Regel keine Sozialversicherungspflicht, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI auslösen (selbstständig tätige Lehrer).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die neben ihrer klinischen Tätigkeit als Honorarprofessoren an Universitäten lehren, kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Lehrtätigkeit relevant für die Altersvorsorge sein. Ärzte, die über das Versorgungswerk von der GRV befreit sind, zahlen keine Rentenbeiträge auf ihre Lehrvergütung; sie müssen jedoch prüfen, ob die Lehrbeauftragung eigenständige Rentenversicherungspflicht begründet. Ärzteversichert empfiehlt in Grenzfällen ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.

Abgrenzung

Der Honorarprofessor unterscheidet sich vom hauptberuflichen Universitätsprofessor (W1-W3), der Beamter oder Angestellter mit regulärem Beschäftigungsverhältnis ist und für den eigene Pensionsansprüche oder Rentenversicherungsregelungen gelten.

Beispiel

Dr. Vogt ist niedergelassener Kardiologe und Mitglied des ärztlichen Versorgungswerks. Daneben hält er als Honorarprofessor an einer Fachhochschule zwei Semesterwochenstunden Vorlesungen gegen ein Honorar von 3.000 Euro pro Semester. Da er selbstständig und ohne Weisungsgebundenheit lehrt, ist die Tätigkeit selbstständig; er prüft, ob § 2 Nr. 1 SGB VI greift.

Quellen

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