Die Honoraruntergrenze bezeichnet im ärztlichen Abrechnungssystem den Mindestvergütungssatz, unterhalb dessen eine ärztliche Leistung nicht erbracht und in Rechnung gestellt werden darf. Im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt als Untergrenze der einfache Gebührensatz (1,0-facher Satz), der grundsätzlich nicht unterschritten werden darf. Im kassenärztlichen System ergibt sich die Untergrenze aus dem EBM-Punktwert multipliziert mit dem Orientierungspunktwert.

Der Hintergrund ist der Schutz der Ärzteschaft vor Dumping-Vergütungen sowie der Schutz der Patienten vor unzureichend vergüteten und damit möglicherweise qualitativ eingeschränkten Leistungen.

Bedeutung für Ärzte

In der privatärztlichen Abrechnung nach GOÄ darf kein Arzt Leistungen unter dem einfachen Satz berechnen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Preisunterbietung zu verhindern. Ausnahmen gelten für gesetzlich vorgesehene Reduktionen (z. B. bei bestimmten belegärztlichen Leistungen). Ärzteversichert weist darauf hin, dass pauschale Rabattvereinbarungen mit Patienten unterhalb des GOÄ-Einfachsatzes berufsrechtlich problematisch sind und von der Ärztekammer beanstandet werden können.

Abgrenzung

Die Honoraruntergrenze ist von der Honorarobergrenze zu unterscheiden. Während die Obergrenze (Höchstfaktor) nach oben begrenzt, schützt die Untergrenze die Mindestleistung. Im EBM gibt es keine individuelle Untergrenze für Ärzte; der EBM-Punktwert gilt einheitlich, kann aber je nach Honorarvolumen der KV variieren.

Beispiel

Dr. Ritter möchte seinen Privatpatienten entgegenkommen und bietet an, Leistungen unter dem GOÄ-Einfachsatz zu berechnen. Sein Steuerberater und die Ärztekammer weisen ihn darauf hin, dass dies unzulässig ist. Stattdessen kann er auf Wunsch des Patienten eine Stundung oder Ratenzahlung des vollen Honorars vereinbaren, nicht aber eine Unterschreitung des Mindestsatzes.

Quellen

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