Eine Honorarvereinbarung GOÄ bezeichnet eine individuelle, schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Privatpatient nach § 2 GOÄ, die es ermöglicht, ein Honorar oberhalb des in § 5 GOÄ festgelegten Höchstfaktors (3,5-facher Satz für persönliche Leistungen) zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich getroffen werden und die voraussichtliche Höhe des Honorars transparent ausweisen.
Zweck ist es, bei besonders aufwendigen oder spezialisierten Leistungen eine angemessene Vergütung sicherzustellen, die über die regulären GOÄ-Sätze hinausgeht.
Bedeutung für Ärzte
Honorarvereinbarungen sind in der Praxis bei hochspezialisierten Eingriffen oder bei besonderem Zeitaufwand relevant. Eine wirksame Vereinbarung setzt strenge Formvoraussetzungen voraus: Sie muss getrennt vom sonstigen Schriftverkehr und in schriftlicher Form vorliegen, die voraussichtliche Honorarhöhe nennen und vor Behandlungsbeginn unterzeichnet sein. Ein Verstoß gegen diese Formerfordernisse macht die Vereinbarung unwirksam. Ärzteversichert empfiehlt, standardisierte, rechtlich geprüfte Vordrucke für Honorarvereinbarungen zu verwenden.
Abgrenzung
Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ unterscheidet sich von der regulären GOÄ-Abrechnung, bei der Ärzte bis zum Höchstfaktor ohne Vereinbarung liquidieren können. Sie ist auch von der pauschalen Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden, die nur in Selektivverträgen, nicht aber in der Privatarztabrechnung zulässig ist.
Beispiel
Dr. Wolf ist Spezialist für Mikroneurochirurgie. Ein Privatpatient wünscht eine hochkomplexe Operation, die einen außerordentlichen zeitlichen und technischen Aufwand erfordert. Dr. Wolf schließt vor dem Eingriff eine Honorarvereinbarung ab, in der ein Faktor von 5,0 für die operative Leistung vereinbart wird. Der Patient erhält damit Transparenz über die Kosten und stimmt schriftlich zu.
Quellen
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