Eine Honorarvereinbarung (Privat) bezeichnet eine schriftliche Vergütungsabrede zwischen einem Arzt und einem Patienten außerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungssystems, die entweder die GOÄ-Höchstsätze übersteigt oder Leistungen betrifft, die von der GKV nicht erstattet werden (IGeL-Leistungen). Sie ist ein zentrales Instrument der privatärztlichen Praxis und dient der Transparenz über Kosten und Leistungsumfang.

Rechtlich basiert die Honorarvereinbarung auf einem Dienstleistungsvertrag nach § 611 BGB. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor Abschluss vollständig über die voraussichtlichen Kosten zu informieren (Aufklärungspflicht nach § 630c BGB).

Bedeutung für Ärzte

Honorarvereinbarungen ermöglichen es Ärzten, für zeitintensive oder spezialisierte Leistungen eine angemessene Vergütung zu erzielen, die über das gesetzliche Minimum der GOÄ hinausgeht. Insbesondere bei IGeL-Leistungen ist eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn Pflicht. Ärzteversichert empfiehlt, Honorarvereinbarungen immer mit einer vollständigen Kostenschätzung und verständlicher Leistungsbeschreibung zu kombinieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Abgrenzung

Die private Honorarvereinbarung unterscheidet sich von der GOÄ-Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die spezifisch die Überschreitung des GOÄ-Höchstfaktors regelt. Eine allgemeine privatärztliche Leistungsvereinbarung für IGeL-Leistungen bedarf keiner § 2-GOÄ-Vereinbarung, solange der Honorarrahmen der GOÄ eingehalten wird.

Beispiel

Dr. Noll bietet eine individuelle Ernährungsberatung an, die von der GKV nicht erstattet wird. Vor dem ersten Termin unterzeichnet der Patient eine Honorarvereinbarung, in der 120 Euro pro Beratungsstunde vereinbart werden. Die Vereinbarung enthält eine Beschreibung der Leistung, die voraussichtliche Anzahl der Sitzungen und den Hinweis, dass keine GKV-Erstattung erfolgt.

Quellen

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