Der Hygieneplan (Zahnarztpraxis) bezeichnet das praxisspezifische Dokument, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Infektionsprävention, Desinfektion, Sterilisation und Medizinproduktaufbereitung in einer Zahnarztpraxis schriftlich festlegt. Er ist nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für jede Zahnarztpraxis verpflichtend und muss an die konkreten Praxisverhältnisse angepasst sein.

Ein Hygieneplan umfasst Regelungen zu Flächendesinfektion, Händehygiene, Aufbereitung von Instrumenten und Medizinprodukten, Entsorgung infektiöser Abfälle sowie zu speziellen Hygieneanforderungen bei invasiven Eingriffen.

Bedeutung für Ärzte

Das Gesundheitsamt kann die Zahnarztpraxis unangekündigt kontrollieren und den Hygieneplan anfordern. Fehlt er oder ist er veraltet, können Bußgelder und Auflagen folgen. Zudem kann ein mangelhafter Hygieneplan bei Behandlungsfehlervorwürfen (Infektionsübertragung) haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Ärzteversichert weist darauf hin, dass ein vollständiger und aktueller Hygieneplan auch Bestandteil einer soliden Praxishaftpflicht-Dokumentation ist.

Abgrenzung

Der Hygieneplan der Zahnarztpraxis unterscheidet sich vom allgemeinen Hygieneplan einer Arztpraxis durch spezifische Anforderungen an Dentalinstrumente und das Praxislabor. Für Zahntechniklabore gelten eigene Regelwerke. Auch die KRINKO-Empfehlungen des RKI enthalten für Zahnarztpraxen spezifische Vorgaben.

Beispiel

Dr. Zander übernimmt eine Zahnarztpraxis. Beim Praxisübernahme-Check stellt er fest, dass der Hygieneplan fünf Jahre alt und nicht an neue RKI-Empfehlungen angepasst ist. Er beauftragt eine Hygienebeauftragte, den Plan zu aktualisieren, und schult sein Team in den neuen Verfahren. Beim nächsten Amtsbesuch des Gesundheitsamts kann er einen aktuellen Plan vorlegen.

Quellen

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