IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) bezeichnen medizinische Leistungen, die ein Arzt einem gesetzlich krankenversicherten Patienten anbietet, ohne dass die gesetzliche Krankenkasse diese Leistungen übernimmt. Der Patient zahlt die IGeL-Leistung vollständig selbst. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Typische IGeL-Leistungen sind der Glaukomvorsorgetest, erweiterte Hautkrebsvorsorge, Ultraschall im Rahmen der Schwangerenvorsorge (z. B. 3D-Ultraschall) oder Akupunktur bei nicht kassenfinanzierten Indikationen.

Bedeutung für Ärzte

IGeL-Leistungen können für niedergelassene Ärzte eine wirtschaftlich wichtige Ergänzung des Kassenarzt-Honorars darstellen. Allerdings gelten strenge rechtliche Anforderungen: Vor Erbringung einer IGeL-Leistung muss der Arzt den Patienten mündlich und schriftlich (IGeL-Informationsblatt) über die Leistung, die Kosten und die fehlende Kassenfinanzierung aufklären. Der Patient muss seine ausdrückliche Zustimmung geben. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit Kostenvoranschlag ist Pflicht. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Kassenärzte keine IGeL-Leistungen in den Praxisräumen während der Sprechstunde für Kassenpatienten drängerisch anbieten dürfen.

Abgrenzung

IGeL-Leistungen sind von regulären Kassenleistungen abzugrenzen, die ohne Zuzahlung des Patienten über die KV abgerechnet werden. Sie sind außerdem von rein ästhetischen Leistungen ohne medizinischen Bezug abzugrenzen, die nicht unter die IGeL-Definition fallen, sondern eigenständige Privatleistungen darstellen.

Praxisbeispiel

Eine Augenärztin bietet Patienten über 40 Jahren einen Glaukomvorsorgetest als IGeL an. Vor der Untersuchung händigt sie dem Patienten ein Informationsblatt aus, erläutert Nutzen und Kosten (35 Euro), und lässt ihn eine schriftliche Einverständniserklärung unterschreiben. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ.

Quellen

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Leitfaden IGeL-Leistungen
  • Bundesärztekammer: Informationsblatt zu IGeL und GOÄ-Abrechnung
  • SGB V § 18: Kostenbeteiligung bei Inanspruchnahme nicht kassenpflichtiger Leistungen

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