Implantat-Haftpflicht (Zahnarzt) bezeichnet den Bereich der zahnärztlichen Berufshaftpflichtversicherung, der Schäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Planung, Insertion, Suprakonstruktion und Nachsorge von Dentalimplantaten entstehen. Implantologische Eingriffe gehören zu den häufigsten Ursachen für zahnärztliche Haftungsansprüche, da Komplikationen wie Implantatverlust, Nervschäden oder Infektionen zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen können.

Ein vollständiger Versicherungsschutz muss den gesamten Behandlungszyklus einschließen: Diagnostik (z. B. DVT-Auswertung), chirurgische Insertion, prothetische Versorgung und Nachsorge über Jahre.

Bedeutung für Ärzte

Für Zahnärzte, die Implantologie anbieten, ist ein ausreichend hohes Deckungsvolumen essenziell. Einzelne Schadensansprüche bei Nervschäden oder aufwendigen Sanierungsbehandlungen können schnell 50.000 bis 150.000 Euro und mehr betragen. Nicht alle Standardpolicen schließen implantologische Leistungen automatisch und vollständig ein; manche erfordern eine Erweiterung oder Zusatzdeklarartion. Ärzteversichert hilft Zahnärzten, ihre Berufshaftpflicht auf implantologische Risiken hin zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Abgrenzung

Die Implantat-Haftpflicht ist Teil der allgemeinen zahnärztlichen Berufshaftpflicht, nicht eine eigene Versicherungssparte. Sie grenzt sich jedoch von der Produkthaftung des Implantat-Herstellers ab: Versagt das Implantat aufgrund eines Produktfehlers, haftet der Hersteller; versagt es aufgrund eines Behandlungsfehlers, haftet der behandelnde Zahnarzt.

Beispiel

Dr. Engel insertiert bei einem Patienten ein Implantat im Unterkiefer. Postoperativ entwickelt der Patient eine Parästhesie des Nervus alveolaris inferior. Der Patient klagt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro. Die Berufshaftpflicht von Dr. Engel übernimmt die Verteidigung und erstattet im Einigungsfall den zugesprochenen Betrag.

Quellen

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