Die Implantatversorgung (Abrechnung) bezeichnet die Abrechnung zahnärztlicher Implantatleistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie, in Ausnahmefällen, nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) für GKV-Versicherte. Die Implantatinsertion selbst ist grundsätzlich eine Privatleistung und wird nach GOZ-Nummern abgerechnet; der GKV-Zuschuss beschränkt sich auf bestimmte Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 SGB V.
Die Abrechnung setzt sich aus mehreren Phasen zusammen: Planung und Diagnostik (ggf. DVT-Auswertung), chirurgische Implantation, Freilegung, prothetische Suprakonstruktion (Krone, Brücke, Prothese) und Nachsorge.
Bedeutung für Ärzte
Zahnärzte müssen bei der Implantatversorgung den Patienten über alle anfallenden Kosten informieren und einen verbindlichen Heil- und Kostenplan (HKP) vorlegen. Zusätzlich zur GOZ-Abrechnung können Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ gesondert berechnet werden. Bei Privatpatienten erstattet die PKV je nach Tarif 60 bis 100 % der GOZ-Kosten. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Patienten frühzeitig auf die Möglichkeit einer Zahnzusatzversicherung hinzuweisen, die Implantatkosten abdeckt.
Abgrenzung
Die Implantatversorgung nach GOZ ist klar von der Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz nach BEMA zu unterscheiden. GKV-Patienten erhalten lediglich Festzuschüsse für die Regelversorgung; Implantate gelten nur in sehr engen Indikationsgrenzen als Kassenleistung (z. B. bei totalem Zahnverlust im Unterkiefer).
Beispiel
Patientin Klug verliert durch einen Unfall zwei Schneidezähne. Ihr Zahnarzt erstellt einen HKP für eine Implantatversorgung: chirurgische Phase 900 Euro, Suprakonstruktion 2.600 Euro, gesamt 3.500 Euro. Die GKV zahlt lediglich den Festzuschuss für Regelversorgung (ca. 600 Euro). Die Differenz muss Frau Klug privat tragen, erhält jedoch über ihre Zahnzusatzversicherung weitere 80 % zurück.
Quellen
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