Die Impressumspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung für geschäftsmäßige Anbieter von Telemedienangeboten (also Websites, Apps, Social-Media-Profile), vollständige und leicht auffindbare Pflichtangaben zum Anbieter bereitzustellen. Rechtsgrundlage ist § 5 Telemediengesetz (TMG) bzw. seit 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das Impressum muss jederzeit, unmittelbar und ohne Umwege erreichbar sein.
Bedeutung für Ärzte
Jede Arztpraxis, die eine Website betreibt oder berufliche Profile in sozialen Netzwerken unterhält, unterliegt der Impressumspflicht. Das Impressum muss mindestens enthalten: Name und Anschrift der Praxis, Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon), zuständige Aufsichtsbehörde (Ärztekammer), die gesetzliche Berufsbezeichnung, das Bundesland der Approbation sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden). Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände sowie Bußgelder nach dem DDG. Ärzteversichert empfiehlt, das Impressum bei jeder Praxisnamen- oder Adressänderung sofort zu aktualisieren.
Abgrenzung
Die Impressumspflicht ist von der Datenschutzerklärungspflicht (DSGVO) abzugrenzen, die ebenfalls für Praxiswebsites gilt und separate Angaben zu Datenschutz und Datenverarbeitung erfordert. Das Impressum ist rechtlich ein anderes Dokument als die Datenschutzerklärung, auch wenn beide häufig im selben Bereich der Website platziert werden.
Praxisbeispiel
Eine Ärztin betreibt eine Praxis-Website und einen Instagram-Account. Auf beiden fehlt das Impressum. Sie erhält eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband, der eine Unterlassungserklärung und Kostenerstattung fordert. Nach dem Einpflegen eines vollständigen Impressums auf beiden Plattformen ist die Abmahnung gegenstandslos.
Quellen
- § 5 Telemediengesetz (TMG) / Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Anbieterkennzeichnung
- Heilberufekammergesetze der Länder: Berufsrechtliche Pflichtangaben
- Bundesärztekammer: Leitfaden Online-Auftritte für Arztpraxen
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