Die Impressumspflicht (Praxis) bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung von Arztpraxen, auf ihren Websites und digitalen Präsenzen vollständige Anbieterangaben bereitzustellen. Rechtsgrundlage ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, früher TMG), der für alle gewerbsmäßigen oder freiberuflichen Online-Auftritte gilt. Für Arztpraxen gelten zusätzlich standesrechtliche Informationspflichten aus der Berufsordnung.
Pflichtangaben im Impressum einer Arztpraxis umfassen: Name und Anschrift des Praxisinhabers, Berufsbezeichnung mit zuständiger Kammer und Bundesland der Zulassung, Approbationsbehörde, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden), KV-Zulassungsnummer sowie Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon).
Bedeutung für Ärzte
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist einer der häufigsten Abmahngründe im Wettbewerbsrecht und kann Abmahnkosten von mehreren hundert bis tausend Euro verursachen. Für Ärzte gelten besonders strenge Anforderungen, da neben dem allgemeinen DDG auch berufsrechtliche Informationspflichten aus der Berufsordnung zu erfüllen sind. Ärzteversichert empfiehlt, das Praxis-Impressum einmal jährlich auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen, insbesondere nach Praxisübernahmen oder Adressänderungen.
Abgrenzung
Die Impressumspflicht betrifft die Anbieterkennzeichnung und ist von der Datenschutzerklärungspflicht (DSGVO) zu unterscheiden. Beide sind auf einer Praxiswebsite erforderlich, dienen jedoch unterschiedlichen Zwecken und haben eigene inhaltliche Anforderungen.
Beispiel
Dr. Schulz eröffnet eine neue Praxis und erstellt eine Website. Er fügt ein Impressum ein mit seinem vollständigen Namen, der Praxisanschrift, der Ärztekammer Bayern als zuständiger Behörde, seinem Facharzt-Titel und der zuständigen KV Bayern. Damit erfüllt er die Impressumspflicht nach DDG und Berufsordnung vollständig.
Quellen
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