Die Impressumspflicht (Website Arzt) bezeichnet die Pflicht, auf der beruflichen Internetpräsenz eines Arztes leicht auffindbar und dauerhaft zugänglich alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Anbieter bereitzustellen. Rechtsgrundlagen sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die über die allgemeinen Pflichtangaben hinaus spezifische standesrechtliche Informationen fordern.

Pflichtbestandteile sind mindestens: vollständiger Name, Praxisanschrift, Approbationsbehörde, zuständige Ärztekammer mit Kontaktdaten, Berufsbezeichnung und erworbene Facharztbezeichnung(en), KV-Zulassungsnummer sowie eine direkte elektronische Kontaktmöglichkeit.

Bedeutung für Ärzte

Fehlende oder schwer auffindbare Impressumsangaben sind ein Abmahnrisiko: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnvereine verursachen selbst bei außergerichtlicher Einigung Kosten von 500 bis 1.500 Euro. Auch Patienten haben ein berechtigtes Interesse, den Arzt eindeutig identifizieren und kontaktieren zu können. Ärzteversichert empfiehlt, das Impressum auf allen betriebenen Plattformen einheitlich zu halten, also auch auf Social-Media-Profilen, die beruflich genutzt werden.

Abgrenzung

Die Website-Impressumspflicht gilt auch für Social-Media-Profile und Apps, die beruflich genutzt werden. Ein privates Facebook-Profil ohne Praxisbezug unterliegt ihr nicht. Werden aber über das Social-Media-Profil Patienten angesprochen oder Leistungen beworben, entsteht eine Anbietereigenschaft und damit Impressumspflicht.

Beispiel

Dr. Sievert hat eine Praxiswebsite und einen Instagram-Kanal, auf dem sie über Frauengesundheit informiert. Auf beiden Plattformen muss sie ihr vollständiges Impressum hinterlegen. Auf Instagram reicht ein „Bio-Link" zur Impressumsseite der Website aus; das Impressum muss aber mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Quellen

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