Ein Indexmietvertrag ist ein Mietvertrag, in dem die Miethöhe nicht fest vereinbart ist, sondern sich automatisch entsprechend der Veränderung eines Indexes anpasst, in der Regel des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Gesetzliche Grundlage ist § 557b BGB. Die Mietanpassung darf frühestens ein Jahr nach der letzten Anpassung und nur bei einer nachweislichen Änderung des Indexes verlangt werden.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die Praxisräume mieten, ist der Indexmietvertrag eine wichtige Vertragsklausel, die in Zeiten hoher Inflation zu erheblichen Mieterhöhungen führen kann. Stieg der VPI im Jahr 2022 um über 7 %, hatten Vermieter das Recht, die Miete entsprechend zu erhöhen. Praxisinhaber sollten daher bei Neuabschlüssen prüfen, ob eine Indexklausel im Vertrag enthalten ist und eine Kostenobergrenze oder Anpassungsoption verhandeln. Für Ärzte als Vermieter von Eigentumswohnungen schützt die Indexmiete hingegen den Realwert der Mieteinkünfte. Ärzteversichert empfiehlt, Mietvertragsklauseln vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen zu lassen.
Abgrenzung
Der Indexmietvertrag ist vom Staffelmietvertrag abzugrenzen, bei dem Mieterhöhungen in festen Stufen und festen Zeitabständen vertraglich vorab vereinbart werden, unabhängig von der tatsächlichen Inflation. Außerdem unterscheidet sich die Indexmiete von einer einfachen Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete), die nur unter strengeren Voraussetzungen möglich ist.
Praxisbeispiel
Eine Praxisärztin schließt einen Mietvertrag für 2.500 Euro Kaltmiete mit Indexklausel ab. In den ersten zwei Jahren steigt der VPI um insgesamt 8 %. Der Vermieter erhöht die Miete nach zwei Jahren auf 2.700 Euro, was rechnerisch der 8-prozentigen Preissteigerung entspricht. Die Ärztin muss dies als vertragsgemäß akzeptieren.
Quellen
- § 557b BGB: Indexmiete
- Statistisches Bundesamt: Verbraucherpreisindex Deutschland
- Deutscher Mieterbund: Leitfaden Indexmiete und Staffelmiete
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