Die Infektionsklausel bezeichnet eine Leistungsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die speziell für Heilberufsangehörige relevant ist. Sie regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Berufsunfähigkeit gilt und somit BU-Leistungen auslöst, ohne dass der Arzt tatsächlich erkrankt oder körperlich außerstande ist zu arbeiten.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Infektionsklausel besonders wichtig, da sie als Heilberufsangehörige nach § 31 IfSG einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterliegen können, wenn sie sich mit einer bestimmten Infektionskrankheit infiziert haben oder als Ausscheider gefährdet sind, Patienten zu infizieren. Typische Krankheiten, die zu einem solchen Verbot führen können, sind Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV. Ohne Infektionsklausel würden solche Ärzte keine BU-Leistung erhalten, weil sie rein körperlich weiterhin arbeitsfähig wären. Mit einer guten Infektionsklausel greift der Versicherungsschutz bereits beim Berufsverbot. Ärzteversichert empfiehlt, bei BU-Vertragsabschluss explizit nach einer hochwertigen Infektionsklausel zu fragen.
Abgrenzung
Die Infektionsklausel ist von der allgemeinen BU-Leistung abzugrenzen, die an den medizinischen Zustand des Versicherten anknüpft (mindestens 50 % Beeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit). Außerdem unterscheidet sich eine echte Infektionsklausel von einer eingeschränkten Klausel, die nur bei dauerhaftem Berufsverbot leistet und kurzfristige Verbote ausschließt.
Praxisbeispiel
Ein Chirurg wird Hepatitis-B-positiv getestet. Das Gesundheitsamt erteilt ein Operationsverbot. Er kann keine Operationen mehr durchführen, seine ursprüngliche Haupttätigkeit. Seine BU-Versicherung mit Infektionsklausel leistet ab dem ersten Monat des Verbots, ohne dass er klinisch berufsunfähig ist.
Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 31: Berufliches Tätigkeitsverbot
- Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit infizierten Heilberufsangehörigen
- Morgen & Morgen: Rating Infektionsklauseln in BU-Versicherungen
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