Die Infektionsklausel (BU) bezeichnet eine besondere Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte, die den Versicherungsschutz auf den Fall ausdehnt, dass ein Arzt aufgrund einer Infektionskrankheit (z. B. Hepatitis B, MRSA-Besiedelung, Tuberkulose) ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält und dadurch nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, ohne klassisch im medizinischen Sinne berufsunfähig zu sein.
Ohne diese Klausel würde eine Berufsunfähigkeitsversicherung in solchen Fällen möglicherweise nicht leisten, weil der Arzt körperlich und geistig arbeitsfähig ist, aber behördlich an der Berufsausübung gehindert wird.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, insbesondere operierende Fachärzte, Chirurgen, Gynäkologen und Ärzte mit invasiven Tätigkeiten, ist die Infektionsklausel eine unverzichtbare Erweiterung des BU-Schutzes. Ein behördliches Tätigkeitsverbot wegen einer Infektionskrankheit kann den Praxisbetrieb dauerhaft beenden, auch wenn die Erkrankung selbst behandelbar ist. Ärzteversichert empfiehlt, beim Abschluss einer BU-Versicherung explizit auf das Vorhandensein und den genauen Wortlaut der Infektionsklausel zu achten.
Abgrenzung
Die Infektionsklausel greift bei einem behördlichen Tätigkeitsverbot, nicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Liegt daneben auch eine klassische Berufsunfähigkeit vor (z. B. wegen Organschäden durch die Infektion), greift die reguläre BU-Leistung. Beide Leistungsgründe können parallel bestehen.
Beispiel
Dr. Peters, Chirurg, wird Träger von MRSA und erhält vom Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot für operative Eingriffe. Er ist körperlich vollständig arbeitsfähig, darf aber nicht mehr operieren. Dank der Infektionsklausel in seiner BU-Police zahlt der Versicherer die vereinbarte Monatsrente aus und sichert damit seinen Lebensunterhalt während der Sanierungsphase.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
- Gesetze im Internet – VVG
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