Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das zentrale Bundesgesetz, das seit 2001 die Verhütung, Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen in Deutschland regelt. Es löste das frühere Bundesseuchengesetz ab und enthält Regelungen zu namentlichen Meldepflichten für Ärzte und Laboratorien, Hygienevorschriften für medizinische Einrichtungen sowie Tätigkeits- und Besuche im Fall ansteckender Erkrankungen.
Kernbestandteile sind die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG: Ärzte müssen bestimmte meldepflichtige Erkrankungen (z. B. Tuberkulose, Masern, Typhus, COVID-19) namentlich oder nichtnamentlich dem zuständigen Gesundheitsamt melden, das die Daten an das Robert Koch-Institut weiterleitet.
Bedeutung für Ärzte
Verstöße gegen Meldepflichten nach IfSG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Ärzte müssen den aktuellen Stand der Meldepflichtliste kennen, da neue Erreger (z. B. neues Coronavirus) durch Rechtsverordnung kurzfristig aufgenommen werden können. Außerdem regelt das IfSG Hygienestandards für Arztpraxen (§ 36 IfSG) und gibt die Basis für behördliche Tätigkeitsverbote. Ärzteversichert empfiehlt, die aktuellen Meldepflichtlisten halbjährlich auf Änderungen zu prüfen.
Abgrenzung
Das IfSG ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterscheiden: Meldepflichten nach IfSG überlagern die Schweigepflicht in den geregelten Fällen. Die Übermittlung an das Gesundheitsamt ist damit rechtmäßig, auch wenn der Patient nicht zustimmt.
Beispiel
Dr. Koch diagnostiziert bei einem Patienten eine offene Lungentuberkulose (TB). Er ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a IfSG verpflichtet, die Erkrankung namentlich innerhalb von 24 Stunden dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt leitet Infektionsschutzmaßnahmen ein und informiert enge Kontaktpersonen des Patienten.
Quellen
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