Influencer-Arzt (Werberecht) bezeichnet die rechtliche Situation von Ärzten, die auf Social-Media-Plattformen (Instagram, TikTok, YouTube) mit einem beruflichen Fokus auftreten, Gesundheitsinhalte teilen und dabei kommerzielle Kooperationen eingehen oder eigene Produkte und Leistungen bewerben. Sie unterliegen gleichzeitig dem allgemeinen Influencer-Recht (Kennzeichnungspflicht nach UWG), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und der ärztlichen Berufsordnung.
Zentrales Problem ist die Überschneidung verschiedener Rechtsregimes: Was nach allgemeinem Werberecht erlaubt sein mag (Produktempfehlung), kann nach HWG als unzulässiges Heilversprechen gelten.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit großer Social-Media-Reichweite sind einem erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt, wenn sie Kooperationen mit Pharmaunternehmen, Nahrungsergänzungsmitteln oder ästhetischen Praxen nicht korrekt kennzeichnen oder wenn sie Heilungsversprechen im Sinne des HWG machen. Gesponserte Beiträge müssen nach § 5a UWG als Werbung gekennzeichnet sein. Ärzteversichert empfiehlt Arzt-Influencern, jede Kooperation vorab rechtlich zu prüfen und Musterverträge von Fachanwälten für Medizinrecht zu nutzen.
Abgrenzung
Die Kennzeichnungspflicht für gesponserte Inhalte gilt unabhängig vom HWG. Selbst wenn ein Arzt ein Produkt empfiehlt, das nicht unter das HWG fällt, muss er kommerzielle Inhalte als Werbung kennzeichnen. Umgekehrt kann ein nicht kennzeichnungspflichtiger organischer Beitrag dennoch HWG-widrig sein.
Beispiel
Dr. Klara ist Dermatologin mit 80.000 Instagram-Followern. Sie postet ein Foto mit einer Sonnencreme eines Herstellers und erwähnt deren Schutzwirkung gegen Hautalterung. Da der Hersteller ihr die Creme kostenlos zugeschickt hat, muss sie den Beitrag als Werbung kennzeichnen. Außerdem prüft sie, ob die Formulierungen zur Schutzwirkung gegen das HWG-Verbot übertriebener Wirkaussagen verstoßen.
Quellen
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