Die Inhaltsversicherung (Praxis) bezeichnet eine Sachversicherung, die das bewegliche Eigentum einer Arztpraxis, also Praxisinventar, medizinische Geräte, EDV-Ausstattung, Büromöbel und Verbrauchsmaterialien, gegen Sachschäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel absichert. Sie ist die gewerbliche Entsprechung zur privaten Hausratversicherung.
Versichert ist der Neuwert oder Zeitwert des Praxisinhalts, je nach Vereinbarung. Hochwertige Medizingeräte (z. B. Ultraschallgeräte, Laser, Endoskope) sollten mit Wiederbeschaffungswert einzeln aufgeführt werden.
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen verfügen über teures Inventar: Ein mittelgroßes Röntgengerät kostet 30.000 bis 80.000 Euro; ein Lasersystem 20.000 bis 100.000 Euro. Bei einem Einbruch oder Brand können schnell mehrere hunderttausend Euro Schaden entstehen. Ohne Inhaltsversicherung müsste der Praxisinhaber diese Kosten selbst tragen. Ärzteversichert empfiehlt, die Versicherungssumme regelmäßig an den aktuellen Wiederbeschaffungswert anzupassen und teure Neugeräte unverzüglich nachzumelden.
Abgrenzung
Die Inhaltsversicherung schützt das Inventar; sie ist von der Betriebshaftpflichtversicherung zu unterscheiden, die Schäden an Dritten (z. B. Patienten) abdeckt, und von der Betriebsunterbrechungsversicherung, die Ertragsausfälle nach einem Schaden ersetzt.
Beispiel
In die Praxis von Dr. Gruner wird eingebrochen. Gestohlen werden Laptops, ein Ultraschallgerät und Bargeld aus der Kasse. Die Inhaltsversicherung ersetzt den Wiederbeschaffungswert des Ultraschallgeräts (45.000 Euro), der Laptops (3.000 Euro) und des Bargelds bis zur versicherten Bargeldsumme. Der Schaden wird innerhalb von zwei Wochen reguliert.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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