Inkasso (Praxis) bezeichnet das systematische Einziehen fälliger und unbezahlter Honorarforderungen einer Arztpraxis gegenüber privat zahlungspflichtigen Patienten. Dies kann praxisintern über ein strukturiertes Mahnwesen oder extern über ein Inkassounternehmen oder einen spezialisierten Abrechnungsdienstleister erfolgen. Inkasso ist bei Privatpatienten mit offener GOÄ-Rechnung und bei Patienten, die IGeL-Leistungen nicht bezahlt haben, relevant.

Bevor eine Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, muss in der Regel ein Mahnverfahren mit mindestens einer schriftlichen Mahnung durchgeführt worden sein.

Bedeutung für Ärzte

Ausstehende Honorarforderungen können den Liquiditätsfluss einer Praxis erheblich belasten. Schätzungen zufolge haben niedergelassene Ärzte im Durchschnitt 2 bis 5 % offener Forderungen am Jahresumsatz. Professionelles Inkasso kann die Einzugsquote deutlich erhöhen, erzeugt aber Kosten, die je nach Vereinbarung vom Schuldner oder anteilig vom Arzt getragen werden. Ärzteversichert empfiehlt, beim Inkasso auf Dienstleister zu setzen, die auf medizinische Forderungen spezialisiert sind und die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) sowie DSGVO-Anforderungen kennen.

Abgrenzung

Inkasso betrifft Privatforderungen (GOÄ-Rechnungen). GKV-Abrechnungen werden über die KV abgerechnet; bei Abrechnungsstreitigkeiten sind andere Rechtswege gegeben. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein weiterer Weg nach dem außergerichtlichen Inkasso.

Beispiel

Patient Huber hat eine GOÄ-Rechnung über 350 Euro erhalten und nach zweifacher Mahnung nicht bezahlt. Dr. König übergibt die Forderung an einen auf Ärzte spezialisierten Inkassodienstleister. Dieser übernimmt alle weiteren Schritte, informiert Herrn Huber über die Konsequenzen und erzielt innerhalb von sechs Wochen die vollständige Zahlung.

Quellen

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