Inkasso bezeichnet im ärztlichen Praxisalltag das Verfahren zur Einziehung offener Honorarforderungen gegenüber Selbstzahlern, Privatpatienten oder anderen Schuldnern. Es umfasst eigenes Mahnwesen (Zahlungserinnerung, Mahnung, Letzte Mahnung), die Beauftragung externer Inkassounternehmen sowie im letzten Schritt die gerichtliche Geltendmachung via Mahnbescheid oder Klage. Die Verjährungsfrist für ärztliche Honorarforderungen beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres.
Bedeutung für Ärzte
Offene Honorarforderungen sind ein typisches wirtschaftliches Problem niedergelassener Ärzte, insbesondere bei Privatpatienten und Selbstzahlern. Ein professionelles Forderungsmanagement ist daher wichtig, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Beim Einsatz externer Inkassounternehmen sind datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO, § 203 StGB: Schweigepflicht) zu beachten: Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte erfordert eine rechtssichere Grundlage, typischerweise eine vorab eingeholte Einwilligung oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ärzteversichert empfiehlt, vor Beauftragung eines Inkassounternehmens die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch einen Fachanwalt klären zu lassen.
Abgrenzung
Inkasso ist vom regulären Zahlungsverkehr abzugrenzen: Forderungen, die fristgerecht bezahlt werden, benötigen kein Inkassomaßnahmen. Außerdem ist Inkasso von der gerichtlichen Klage abzugrenzen, die erst nach erfolglosem Inkassoverfahren angestrebt wird. Auch die privatärztliche Abrechnung über externe Abrechnungsdienstleister (PVS, ärztliche Verrechnungsstellen) ist vom Inkasso zu unterscheiden, da sie die Abrechnung und den Zahlungseinzug von Anfang an übernimmt.
Praxisbeispiel
Eine Privatpatientin zahlt trotz zwei Zahlungserinnerungen eine GOÄ-Rechnung von 450 Euro nicht. Die Praxis beauftragt ein Inkassounternehmen, das den Arzt zuvor über eine DSGVO-konforme Auftragsverarbeitung informiert hat. Das Inkassounternehmen mahnt die Patientin und erzielt eine Zahlung inklusive Inkassogebühren, die zu Lasten der Schuldnerin gehen.
Quellen
- §§ 195, 199 BGB: Verjährung ärztlicher Honorarforderungen
- DSGVO Art. 28: Auftragsverarbeitung beim Inkasso
- Bundesärztekammer: Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht beim Inkasso
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