Integrierte Versorgung (GKV) bezeichnet ein auf § 140a SGB V basierendes Versorgungsmodell, bei dem Krankenkassen mit mehreren Leistungserbringern aus verschiedenen Sektoren (ambulant, stationär, Rehabilitation) Selektivverträge schließen. Ziel ist eine sektorenübergreifende, koordinierte und wirtschaftlichere Patientenversorgung, die unnötige Doppeluntersuchungen vermeidet und Behandlungsabläufe vernetzt.

IV-Verträge erlauben es, Leistungen und Vergütungen außerhalb des regulären Kollektivvertrags mit der KV direkt zwischen Kasse und Leistungserbringer zu vereinbaren.

Bedeutung für Ärzte

Für teilnehmende Ärzte bietet die integrierte Versorgung die Möglichkeit, über den normalen EBM-Rahmen hinaus vergütet zu werden und auf klar koordinierte Versorgungspfade zurückzugreifen. Typische IV-Modelle betreffen Kardiologie, Orthopädie, Neurologie und chronische Erkrankungen. Die Teilnahme erfordert oft zusätzliche Dokumentationspflichten und die Einhaltung von Behandlungspfaden. Ärzteversichert empfiehlt, bei Interesse an IV-Verträgen die Vertragsbedingungen, Vergütungshöhe und Zeitaufwand sorgfältig zu prüfen.

Abgrenzung

Die integrierte Versorgung nach § 140a SGB V unterscheidet sich von der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V, die auf die hausärztliche Primärversorgung beschränkt ist. IV-Verträge sind sektorenübergreifend und umfassen auch stationäre und rehabilitative Leistungserbringer.

Beispiel

Eine Klinik schließt mit der AOK einen IV-Vertrag für die kardiologische Nachsorge nach Herzinfarkt ab. Hausarzt Dr. Rainer nimmt teil: Nach dem Klinikaufenthalt des Patienten erhält er einen strukturierten Entlassungsbrief, eine erhöhte Vergütungspauschale für die Nachsorge und Zugang zu einem gemeinsamen digitalen Behandlungsplan. Der Patient profitiert von kürzeren Wegen und abgestimmter Therapie.

Quellen

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