Integrierte Versorgung (IV) bezeichnet ein Versorgungskonzept im deutschen Gesundheitssystem nach § 140a SGB V, das eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit von Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und anderen Leistungserbringern unter einem gemeinsamen Vertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse ermöglicht. Der Begriff steht für die Überwindung der traditionellen Versorgungssilos zwischen ambulanter und stationärer Medizin.

IV-Verträge ermöglichen flexible Vergütungsmodelle außerhalb der Regelversorgung und bieten Spielraum für innovative Behandlungskonzepte, Behandlungspfade und digitale Vernetzungslösungen.

Bedeutung für Ärzte

Die Teilnahme an IV-Verträgen kann für Ärzte wirtschaftlich attraktiv sein, da die Vergütung über dem EBM-Niveau liegen kann. Gleichzeitig erfordern IV-Strukturen mehr Koordinationsaufwand, gemeinsame Dokumentationssysteme und Qualitätssicherung. Für Patienten bedeuten IV-Modelle koordiniertere Versorgung und weniger Reibungsverluste zwischen den Sektoren. Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Beitritt zu einem IV-Vertrag dessen Vergütungsstruktur, Pflichten und Ausstiegsklauseln genau zu analysieren.

Abgrenzung

Integrierte Versorgung nach § 140a SGB V ist als übergreifendes Konzept zu unterscheiden von der HZV (§ 73b SGB V, hausarztzentriert), von DMP-Verträgen (Disease Management Programme für chronische Erkrankungen) und von der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V.

Beispiel

Ein Netzbetreiber organisiert einen IV-Vertrag für Hüftoperationen: Hausarzt, Orthopäde, Klinik und Rehaklinik sind vernetzt. Der Patient wird nach einem klaren Pfad versorgt; alle Beteiligten teilen Informationen über ein digitales System. Der Hausarzt erhält eine Koordinationspauschale; die Klinik erhält eine ergebnisorientierte Zusatzvergütung bei komplikationsfreier Genesung.

Quellen

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