Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein steuerliches Instrument nach § 7g EStG, das Freiberuflern und Gewerbetreibenden erlaubt, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts vorab vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen, noch bevor die Investition tatsächlich erfolgt ist. Der maximale IAB beträgt 200.000 Euro pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der IAB-Bildung tatsächlich vorgenommen werden.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist der IAB ein effektives Instrument zur Steuerplanung: Wer in den nächsten Jahren ein teures medizinisches Gerät (z. B. Ultraschallgerät, Endoskop, Lasersystem) anschaffen möchte, kann den IAB bereits im Jahr der Planung bilden und damit die Steuerlast des laufenden Jahres senken. Wird die Investition tatsächlich getätigt, wird der IAB im Anschaffungsjahr dem Gewinn wieder hinzugerechnet, gleichzeitig kann das Wirtschaftsgut normal abgeschrieben werden. Außerdem ist eine Sonderabschreibung von 20 % im ersten Jahr möglich. Ärzteversichert empfiehlt, die IAB-Strategie frühzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen, um optimale Zeitpunkte und Beträge zu planen.

Abgrenzung

Der IAB ist von der regulären Abschreibung (AfA) abzugrenzen, die die jährliche Wertminderung eines Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer verteilt. Der IAB ist ein vorzeitiger Abzug noch vor der Anschaffung. Außerdem ist der IAB von der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG, bis 800 Euro netto) abzugrenzen.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin plant, im übernächsten Jahr ein neues Ultraschallgerät für 40.000 Euro netto anzuschaffen. Im aktuellen Jahr bildet sie einen IAB von 20.000 Euro (50 %) und mindert damit ihren steuerpflichtigen Gewinn von 150.000 Euro auf 130.000 Euro. Im Anschaffungsjahr wird der IAB von 20.000 Euro wieder hinzugerechnet, gleichzeitig beginnt die AfA auf das Gerät.

Quellen

  • § 7g EStG: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
  • Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben zum IAB (aktuell 2020)
  • Bundessteuerberaterkammer: Praxisleitfaden § 7g EStG

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