Das Irreführungsverbot (HWG) bezeichnet das Verbot nach § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG), in der Werbung für Heilmittel, Medizinprodukte oder Heilbehandlungen unwahre oder irreführende Angaben zu machen. Irreführend sind Aussagen, die beim Durchschnittsadressaten falsche Vorstellungen über die Wirksamkeit, Zusammensetzung, Herkunft oder die Eigenschaften eines Produkts oder einer Behandlung erzeugen könnten.
Das Verbot gilt für jede Form der Werbung: Praxiswebsites, Flyer, Social Media, Anzeigen und Arzneimittelpackungen unterliegen gleichermaßen dem HWG-Irreführungsverbot.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die ihre Leistungen vermarkten, müssen sicherstellen, dass alle Werbebotschaften sachlich korrekt und nicht übertrieben sind. Typische Verstöße sind: Behauptungen einer statistisch nicht belegten Heilungsrate, die Nutzung von Patientenzitaten, die falsche Erfolgsquoten suggerieren, oder Aussagen über Medizinprodukte, die deren Wirkung übertreiben. Ärzteversichert empfiehlt, Werbetexte vor der Veröffentlichung von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
Abgrenzung
Das Irreführungsverbot nach HWG ist enger gefasst als das allgemeine Irreführungsverbot nach UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb): Das HWG gilt spezifisch für den Gesundheitsbereich und enthält strengere Maßstäbe für die Beurteilung der Irreführung. Selbst objektiv wahre Aussagen können nach HWG irreführend sein, wenn sie beim Patienten falsche Schlussfolgerungen auslösen.
Beispiel
Eine dermatologische Praxis wirbt mit der Aussage: „95 % unserer Patienten sind nach der Laserbehandlung dauerhaft beschwerdefrei." Wenn diese Zahl nicht durch eine repräsentative Studie belegt ist, verstößt die Werbung gegen das Irreführungsverbot des HWG. Die korrekte Formulierung wäre eine qualifizierte Aussage wie „Ergebnisse können variieren" oder der Verweis auf eine anerkannte Studie.
Quellen
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