Jobsharing bezeichnet im ärztlichen Kontext die gemeinsame Ausübung einer Kassenarztzulassung durch zwei Ärzte, die sich die Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz teilen. Rechtsgrundlage ist § 101 SGB V in Verbindung mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Das Jobsharing ist möglich als Partner-Jobsharing (zwei gleichberechtigte Ärzte teilen sich einen Sitz) oder als Angestellten-Jobsharing (ein zugelassener Arzt beschäftigt einen weiteren Arzt auf Teilzeitbasis).
Bedeutung für Ärzte
Jobsharing ist besonders für Ärzte attraktiv, die aus familiären, gesundheitlichen oder persönlichen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, aber dennoch als Vertragsarzt tätig bleiben wollen. Beim Jobsharing gilt eine wichtige Besonderheit: Das Gesamthonorar der Jobsharing-Praxis darf nicht höher sein als das Honorar eines Einzelarztes an diesem Sitz. Beide Ärzte teilen sich also ein Budget, das nicht verdoppelt wird. Dieses Prinzip soll eine Honorarausweitung verhindern. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Jobsharing trotz geteiltem Budget für beide Parteien wirtschaftlich sinnvoll sein kann, wenn Praxiskosten anteilig gespart werden.
Abgrenzung
Das Jobsharing ist von der Gemeinschaftspraxis abzugrenzen, bei der mehrere Ärzte jeweils über eine eigene Zulassung verfügen und gemeinsam eine Praxis betreiben. Beim Jobsharing gibt es hingegen nur eine Zulassung, die gemeinsam genutzt wird. Außerdem unterscheidet sich das Jobsharing von der Anstellung eines Arztes durch einen Praxisinhaber, bei der der Angestellte kein Mitspracherecht an der Zulassung hat.
Praxisbeispiel
Eine Allgemeinärztin möchte nach der Geburt ihres Kindes auf 50 % reduzieren, ihren Kassensitz aber behalten. Sie vereinbart ein Jobsharing mit einer Kollegin, die ebenfalls eine halbe Stelle sucht. Beide teilen sich den Sitz und das Honorarvolumen hälftig. Die Verwaltung der Praxis läuft gemeinsam, Kosten werden geteilt.
Quellen
- SGB V § 101: Zulassungsverordnung und Jobsharing
- Ärzte-ZV § 33: Anstellung und Jobsharing im vertragsärztlichen Bereich
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Leitfaden Jobsharing für Vertragsärzte
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