Jobsharing bezeichnet im kassenärztlichen System eine Kooperationsform, bei der sich zwei zugelassene Vertragsärzte eine Kassenzulassung (oder einen Teil davon) teilen und gemeinsam an einem Vertragsarztsitz praktizieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 101 SGB V und den Zulassungsverordnungen. Es gibt zwei Varianten: Das Jobsharing-Modell, bei dem ein Arzt mit Vollanstellung einen zweiten Arzt mit eigener Zulassung aufnimmt, sowie die Gemeinschaftspraxis mit Jobsharing-Regelung.

Im Jobsharing wird die Gesamtleistungsmenge auf das Niveau des bisherigen Einzelarztes begrenzt, um keine zusätzliche Ausgabenbelastung für die GKV zu erzeugen.

Bedeutung für Ärzte

Jobsharing ist insbesondere für Ärzte attraktiv, die Beruf und Familie vereinbaren möchten, eine Teilzeitpraxis anstreben oder einen erfahrenen Partner in die Praxis einbeziehen wollen, ohne eine neue Kassenzulassung zu beantragen. Die Leistungsbegrenzung beim Jobsharing ist ein wichtiger Punkt: Das Gesamthonorar der Partnerschaft bleibt auf dem Niveau des Alleinarztes begrenzt. Ärzteversichert empfiehlt, beim Jobsharing-Vertrag klar zu regeln, wie Honorar, Kosten und Haftung zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Abgrenzung

Jobsharing ist von der Anstellung eines Assistenzarztes zu unterscheiden: Der Assistenzarzt erhält ein festes Gehalt und kein eigenes Honorar; beim Jobsharing teilen sich beide Ärzte den Honoraranspruch. Außerdem unterscheidet sich Jobsharing von der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), bei der beide Ärzte eigene Zulassungen einbringen.

Beispiel

Dr. Weber möchte nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren. Sie findet in Dr. Möller eine Jobsharing-Partnerin. Beide beantragen beim Zulassungsausschuss die Genehmigung: Dr. Weber nimmt Dr. Möller als Jobsharing-Partnerin auf. Die Gesamtleistungsmenge der Praxis bleibt auf dem bisherigen Niveau begrenzt; die beiden Ärzte teilen sich Behandlungstage und Honorar hälftig.

Quellen

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